Arbeit

Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz werdender und stillender Mütter

Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz werdender und stillender Mütter

  • Kündigungsverbot
  • Der Arbeitgeber hat schwangere und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden.
  • Durch Verordnung kann die Beschäftigung schwangerer Frauen und stillender Mütter für beschwerliche und gefährliche Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
  • Schwangere Frauen und stillende Mütter, die aufgrund der Vorschriften vom vorhergehenden Abschnitt bestimmte Arbeiten nicht verrichten können, haben Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen der Arbeitgeber keine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen kann. (Art. 35 ArG)
  • Schwangere und stillende Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Schwangere dürfen auf bloße Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben. Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.  Schwangere Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. (Art. 35 ArG)
  • Das Arbeitsgesetz sieht ausserdem einen Sonderschutz vor, insbesondere in der Form von Arbeitsunterbrüchen für schwangere Frauen und junge Mütter. (Art. 61 ArGV1) Die Einhaltung dieser Bestimmungen sind sowohl für den Arbeitgeber wie für die Arbeitnehmerin zwingend


Stillzeit:

  • Die erforderliche Stillzeit ist den Müttern vom Arbeitgeber zu gewähren. (Art. 35a Abs. 2 ArG)
  • Für das Stillen im ersten Lebensjahr ist die Stillzeit wie folgt an die Arbeitszeit anzurechnen:
    a. Stillzeit im Betrieb gilt als Arbeitszeit
    b. verlässt die Arbeitnehmerin den Arbeitsort zum Stillen, ist die Hälfte dieser Abwesenheit als Arbeitszeit anzuerkennen
    c. die übrige Stillzeit darf weder vor- noch nachgeholt werden, sie darf auch nicht anderen gesetzlichen Ruhe- oder Ausgleichsruhezeiten angerechnet werden. (Art. 60 Abs. 2 ArGV1)