Heirat und Familie

Die wichtigsten Güterstände in Deutschland

Die wichtigsten Güterstände in Deutschland

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Sofern die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren, leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten werden. Allerdings wird der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (z.B. durch Ehevertrag, durch Scheidung, durch den Tod eines Ehegatten). Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Wenn also der Ehegatte ein Anfangsvermögen von 20.000,- € hatte und bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ein Vermögen von 80.000,- € erwirtschaftet hat, beträgt der Zugewinn 60.000,- €.


Der Ehevertrag
Durch den Abschluss eines Ehevertrages kann ein anderer Güterstand vereinbart werden. Ein Ehevertrag kann vor der Eheschließung, aber auch noch während der Ehe geschlossen werden. Da Eheverträge weitreichende persönliche und wirtschaftliche Regelungen enthalten, müssen sie notariell beurkundet werden. Dazu ist es notwendig, dass beide Vertragspartner persönlich bei einem Notar erscheinen. Falls ein Ehevertrag für Sie infrage kommt, sollten Sie sich durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt beraten lassen und gegebenenfalls den Ehevertrag entwerfen lassen. Lassen Sie sich dabei genau erklären, welche Auswirkungen die ins Auge gefassten Regelungen in Ihrem Fall haben.


Der Güterstand der Gütertrennung
Schließen die Ehgatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt.
Die Gütertrennung hat keine güterrechtlichen Auswirkungen. Es gibt zwei getrennte Vermögensmassen (das Vermögen der Frau und das Vermögen des Mannes). Jeder verwaltet dabei sein Vermögen allein und nach Beendigung dieses Güterstandes findet kein Vermögensausgleich statt.


Der Güterstand der Gütergemeinschaft
Die Ehegatten können durch Ehevertrag auch Gütergemeinschaft vereinbaren. Dadurch wird das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt. Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich. Durch Ehevertrag können die Ehegatten Gegenstände zum Vorbehaltsgut erklären. Sofern dies geschehen ist, sind diese Gegenstände vom Gesamtgut ausgeschlossen. Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, ob das Gesamtgut von dem Mann oder der Frau oder von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag diesbezüglich keine Bestimmung, verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich. Selbst wenn bestimmt wurde, dass ein Ehegatte das Gesamtgut verwaltet, so kann er sich dennoch nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Gleiches gilt für die Verfügung über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück.

 

► Weitere Informationen können Sie auf folgendem Link nachlesen:
http://www.paris.diplo.de/Vertretung/paris/de/04/Konsular__Dienst__Paris/Familien-Erbrecht/download__gueterrecht,property=Daten.pdf