Heirat und Familie

Die wichtigsten Güterstände in Frankreich

Die wichtigsten Güterstände in Frankreich

Die Ehegatten können ihren Güterstand frei wählen, indem sie einen notariell beglaubigten Ehevertrag schließen. Liegt kein Vertrag vor, unterliegen die Ehegatten automatisch dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (Art.1394 Abs. 3).

Man unterscheidet 4 Güterstände. Alle vier können auf die Ziele der Ehegatten abgestimmt werden und zwei Jahre nach der Eheschließung neu gewählt oder verändert werden. Hierfür ist eine notarielle Urkunde erforderlich, die das Landgericht anerkennen muss.

  • Die Errungenschaftsgemeinschaft als gesetzlicher Güterstand                                                                Jeder Ehegatte bleibt im Besitz der Eigengüter, die er vor der Ehe besaß, sowie der Güter, die er während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erhält. Alle Güter, die nach der Eheschließung erworben werden, und alle Schulden, die einer der beiden Ehegatten macht, gehen in das gemeinsame Vermögen ein.
  • Die Gütertrennung                                                                                                                                          Das Vermögen der Ehegatten ist getrennt zu behandeln. Alle Güter, die vor oder während der Ehe erworben wurden, bleiben im Besitz des- bzw. derjenigen, der/die sie erworben hat/haben. Jeder Ehepartner ist persönlich verantwortlich für selbst verursachte Schulden, es sei denn, es handelt sich um Schulden, die dem Unterhalt des Haushaltes und der Erziehung der Kinder dienen.
  • Die unbeschränkte Gütergemeinschaft                                                                                                         Das gesamte Vermögen wird der Gemeinschaft zugeschlagen. Sämtliche beweglichen und unbeweglichen Güter, die vor oder während der Ehe erworben, ererbt oder durch Schenkung erhalten wurden, gehen in das gemeinschaftliche Vermögen über. Die Ehegatten haften gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten.
  • Die Gütertrennung vorbehaltlich des Zugewinnausgleichs bei Auflösung der Gemeinschaft            Während der Ehe wirkt dieser Güterstand wie der Güterstand der Gütertrennung: Jeder ist Eigentümer selbst erworbener Güter. Bei Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung wird das während der Ehe aufgebaute Vermögen hälftig geteilt. Davon ausgenommen sind Güter, die durch Erbfall oder Schenkung erworben wurden. Der Ehepartner, der während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, schuldet dem anderen Ehepartner eine Beteiligung daran.