Heirat und Familie

die Feststellung der Abstammung

die Feststellung der Abstammung

Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt (Art. 252 ZGB).

Bei der Bestimmung, wer Vater des Kindes ist, wird wie folgt differenziert:

Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater. Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermaßen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist (Art. 255 ZGB).

Die Vermutung der Vaterschaft kann bei Gericht vom Ehemann und unter bestimmten Voraussetzungen vom Kind angefochten werden (vgl. Art. 256 ZGB).

Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. Ist der Anerkennende unmündig oder entmündigt, so ist die Zustimmung seiner Eltern oder seines Vormundes notwendig. Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor Gericht (Art. 260 ZGB).

Die Anerkennung kann von jedermann, der ein Interesse hat, bei Gericht angefochten werden. Dem Anerkennenden steht diese Klage nur zu, wenn er das Kind unter dem Einfluss einer Drohung oder in einem Irrtum über seine Vaterschaft anerkannt hat (Art. 260a ZGB).

Sowohl die Mutter als auch das Kind können auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen (sog. Vaterschaftsklage, Art. 261 ZGB).