Heirat und Familie

die Feststellung der Abstammung

die Feststellung der Abstammung

Die Abstammung wird gesetzlich festgestellt:

  • kraft Gesetzes (betreffend die Mutter oder den verheirateten Vater),
  • durch freiwillige Anerkennung (insbesondere bei nicht verheirateten Vätern),
  • durch Vorhandensein der Beweise über das Bestehen des Eltern-Kind-Verhältnisses, festgestellt durch Offfenkundigkeitsurkunde (z. B. beim vorzeitigen Tod eines Elternteils, das sein Kind nicht anerkannt hat),
  • durch Gerichtsurteil (die Abstammung wird vom Richter erklärt).

Alle Kinder, deren Abstammung gesetzlich festgestellt wurde, haben dieselben Rechte und Pflichten gegenüber Vater und Mutter.

Die Abstammung wird bewiesen durch Geburt, Anerkennung oder Offenkundigkeitsurkunde, die das Bestehen des Eltern-Kind-Verhältnisses feststellt. Wird eine gerichtliche Klage angestrengt, werden, sofern die Klage zulässig ist, alle Mittel ausgeschöpft, um die Abstammung zu beweisen oder anzufechten.

Verheiratete Eltern müssen die Abstammung ihres Kindes nicht nachweisen. Es genügt, bei der Geburt den Namen der Mutter anzugeben. Ihr Ehemann wird als Vater vermutet: Auch sein Name wird in die Geburtsurkunde eingetragen.

Sind die Eltern nicht verheiratet, wird die Abstammung hinsichtlich Vater und Mutter unterschiedlich festgestellt. Die Abstammung mütterlicherseits wird automatisch im Hinblick auf die Mutter festgestellt. Der Vater muss das Kind anerkennen. Diese Anerkennung kann vor der Geburt, in der Geburtsurkunde oder später erfolgen und muss beurkundet werden: entweder durch eine standesamtliche Urkunde oder eine andere beglaubigte Urkunde, insbesondere eine notarielle Urkunde.

(Die Mutter kann auf Wunsch in allen Fällen anonym entbinden.)

► weitere Informationen auf den Internetseiten von http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/N15660.xhtml?&n=Famille&l=N10&n=Enfant&l=N127 (in französischer Sprache)