Heirat und Familie

die elterliche Sorge, Unterhaltsverpflichtungen

die elterliche Sorge, Unterhaltsverpflichtungen

Die Kinder stehen, solange sie unmündig sind, unter elterlicher Sorge (Art. 296 ZGB), d.h. die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 ZGB).

Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmaßnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet. Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Maß befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 ZGB).

Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 ZGB). Sofern ein unterhaltspflichtiger Elternteil nicht zahlt, kann der Anspruch mittels Klage vor Gericht gelten gemacht werden.

 

Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an eine Rechtsberatungsstelle oder an einen Anwalt.