Bildung und Ausbildung

Meine Rechte in meinem Arbeitsland

Meine Rechte in meinem Arbeitsland

►► In Frankreich

Weiterbildungen in Frankreich können unterschiedlicher Art sein. Die bekannteste ist jedoch die berufliche Weiterbildung (formation professionnelle continue), die in Frankreich mit einem Gesetz vom 16. Juli 1971 eingeführt wurde. Darüber hinaus garantiert Artikel 8 des Gesetzes n° 2004-391 vom 04. Mai 2004 ein lebenslanges Recht auf Weiterbildung.
 
Die wichtigsten Geldgeber sind: 
- Unternehmen, im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung auf Finanzierung. Sie bieten interne
Weiterbildungsmaßnahmen an oder zahlen das Budget zur Weiterbildung ihrer Angestellten an die 
Einzugsstellen „organismes paritaires collecteurs agréés".  
- Der Staat für Angestellte im öffentlichen Dienst, junge Menschen, Arbeitssuchende oder Personen in 
schwierigen Verhältnissen. 
- Die Conseils Régionaux (Regionalräte) durch Finanzierung von Ausbildung und beruflicher 
Weiterbildung.
- Die öffentlichen Verwaltungen, wie z.B. Pôle Emploi (französische Agentur für Arbeit).   

Um die Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren zu erleichtern, treffen sich deren Vertreter auf nationaler Ebene im Conseil national de la formation professionnelle tout au long de la vie (Nationalrat der lebenslangen beruflichen Weiterbildung).
Der Europäische Sozialfonds vergibt Zuschüsse. Er ermöglicht es der Europäischen Union, die Ausbildungs- und Arbeitspolitik der Mitgliedsstaaten zu beeinflussen.

Sie können sich bei folgenden Informationseinrichtungen informieren: 
(Centres d'Animation et de Ressources de l'Information sur la Formation) 
 
Weitere Informationen: 
http://www.fongecif.com/  (Fonds de Gestion des Congés Individuels à la Formation)  
 
 
►► In Deutschland   
Die Weiterbildung oder Fortbildung ist in Deutschland per se nicht gesetzlich geregelt und auch nicht vorgeschrieben. Im Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist die Fortbildung wie folgt definiert: „Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen" (§ 1 Abs. 4 BBiG).

Sofern Sie in Deutschland abhängig beschäftigt sind, kommt es zunächst auf den Arbeitsvertrag und/oder einen eventuell einschlägigen Tarifvertrag an, ob Sie einen Anspruch auf Fortbildung haben. Sieht weder der Arbeits- noch der Tarifvertrag die Möglichkeit einer Fortbildung vor, haben Sie keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine Fortbildung. Es besteht dann lediglich die Möglichkeit, nachträglich mit dem Arbeitgeber eine vertragliche Regelung zu treffen. Dazu ist der Arbeitgeber allerdings nicht verpflichtet.
Ist die Fortbildung im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vorgesehen, können Sie die Fortbildungsmöglichkeit in Anspruch nehmen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können beschäftigte Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden.
Informationen für Arbeitgeber finden Sie auf der folgenden Website der Agentur für Arbeit.
 
Sofern Sie arbeitslos sind und eine Weiterbildungsmaßnahme notwendig ist, um die Eingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt zu verbessern, werden Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit durch einen sogenannten Bildungsgutschein unterstützt. Voraussetzung ist allerdings u.a., dass ein/e Berater/in der Arbeitsagentur die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung feststellt. Mit dem Bildungsgutschein erhalten Sie die schriftliche Zusage, dass - wenn alle weiteren Voraussetzungen vorliegen - die Agentur für Arbeit die Kosten für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme trägt.
 
Weitere Informationen :
http://www.service-bw.de/
 
 
 
►► In der Schweiz
In der Schweiz ist die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen kantonal geregelt. Jeder hat das Recht auf eine Weiterbildung, die in privatem Rahmen bezahlt wird.
 
Weitere Informationen: 
http://www.bbt.admin.ch/index.html?lang=de
http://www.ausbildung-weiterbildung.ch/