Arbeit

Die «Kündigung im gemeinsamen Einvernehmen»

Die «Kündigung im gemeinsamen Einvernehmen»

Teilweise wird Arbeitnehmern eine (nicht immer explizit so bezeichnete) "Kündigung im gemeinsamen Einvernehmen" präsentiert. Darin werden üblicherweise die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeführt, sodann wird der gemeinsame Wille von Arbeitgeber und –nehmer zum Ausdruck gebracht, das Arbeitsverhältnis aus den genannten Gründen zu beenden. Ein weiterer Unterschied zur ordentlichen Kündigung liegt darin, dass der Arbeitnehmer i.d.R. das Dokument unterschreiben soll*. Dies ist durchaus logisch und nur konsequent, handelt es sich doch bei dieser Form der Beendigung eigentlich um einen Aufhebungsvertrag, welcher das Einverständnis beider Vertragsparteien voraussetzt.


► Beachten Sie, dass in solchen Fällen der Anspruch auf Arbeitslosengeld bedroht sein kann.

Bei "selbstverschuldeter" Arbeitslosigkeit gelten unter Umständen Sperrfristen (in der Schweiz "Einstelltage" genannt), das heisst: der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird bis zum Ablauf der Sperrfrist eingestellt. Dies hat zur Folge, dass Sie während einer gewissen Zeit keine Taggelder erhalten.


* Allerdings wird auch auf ganz normalen Kündigungsschreiben oft die Unterschrift des Arbeitnehmers verlangt. Im Unterschied zur "Kündigung im gemeinsamen Einvernehmen" wird hiermit aber lediglich die Kenntnisnahme nachgewiesen und nicht etwa ein Abwanderungswunsch des Arbeitnehmers manifestiert. Die Abgrenzung im Einzelfall kann schwierig sein.