Arbeit

Die Beendigung des Arbeitsvertrages

Die Beendigung des Vertrages

►► Wie kann ein Arbeitsvertrag beendet werden?

Die wichtigsten Fälle für eine Beendigung des Arbeitsvertrags sind die Kündigung und der Aufhebungsvertrag.
Bei den Kündigungen muss man zunächst unterscheiden zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung.

Außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche Kündigung, auch als fristlose Kündigung bezeichnet, ist eine Kündigung, die in der Regel wegen schweren Fehlverhaltens des Arbeitnehmers ausgesprochen werden kann. Für diese Kündigung ist also immer ein Grund erforderlich. Sie kann mit oder ohne Frist ausgesprochen werden.

Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung ist die „Normale Kündigung", wird also der Regelfall sein

►► Ist für die ordentliche Kündigung ein Grund erforderlich?

Grundsätzlich ist für die ordentliche Kündigung kein Grund erforderlich, es sei denn, dass Kündigungsschutzvorschriften Anwendung finden.

Allgemeine Kündigungsschutzvorschriften für bestimmte Arbeitsverhältnisse:
Für die Kündigung durch den Arbeitgeber wird das Kündigungsrecht in bestimmten Fällen durch Kündigungsschutzvorschriften eingeschränkt.

http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/index.html

Diese Kündigungsschutzvorschriften finden Anwendung, wenn der Arbeitnehmer mehr als 6 Monate beschäftigt war und wenn es sich nicht um einen Kleinbetrieb handelt. Ein Kleinbetrieb liegt vor, wenn -je nachdem seit wann der Arbeitsvertrag besteht- nicht mehr als 5 oder nicht mehr als 10 Arbeitnehmer in demselben Betrieb arbeiten. Zum Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes siehe auch:

 http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html

Wenn das Kündigungsschutzgesetz  Anwendung findet, ist entweder ein personenbedingter, ein verhaltensbedingter oder ein betriebsbedingter Grund erforderlich.

Besondere Kündigungsschutzvorschriften für bestimmte Personen:
Sonderkündigungsschutzvorschriften gelten z.B. für Schwangere während der Schwangerschaft und Mütter nach der Entbindung

http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/

für Schwerbehinderte

 http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/index.html

sowie für Mitglieder des Betriebsrates

 http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/index.html


►► Was ist eine Änderungskündigung?

Eine Änderungskündigung ist eine besondere Form der Kündigung, die auf Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses verbunden mit einem Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen zielt. Auch für diese Art der Kündigung gelten gegebenenfalls Kündigungsschutzvorschriften (s.o.)


►► Was kann ich tun, wenn ich mit der Kündigung nicht einverstanden bin?

Für alle Arten der Kündigung gilt, dass die Wirksamkeit gerichtlich überprüfbar ist. Man muss jedoch innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage einlegen, ansonsten gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, egal ob sie rechtmäßig ausgesprochen wurde oder nicht.
Mit der Kündigungsschutzklage wird überprüft, ob die Kündigung wirksam war und das Arbeitsverhältnis dadurch beendet wurde, oder ob die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis deshalb fortbesteht.
Zuständig für die Überprüfung der Rechtswirksamkeit einer Kündigung sind in Deutschland die Arbeitsgerichte. Die Arbeitsgerichte in Baden-Württemberg finden Sie hier:

http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1155218/index.html?ROOT=1155174
Jedes Arbeitsgericht verfügt auch über eine Rechtsantragsstelle, die einem bei der Formulierung des richtigen Antrags für eine Klage behilflich ist:

http://www.arbg-loerrach.de/servlet/PB/menu/1177925/index.html

Vor dem Arbeitsgericht besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang, jedoch empfiehlt sich gegebenenfalls die Inanspruchnahme professionellen Rechtsrats. Einen spezialisierten Rechtsanwalt finden Sie über den Suchservice der Rechtsanwaltskammern, z.B. über die Rechtsanwaltskammer Freiburg.

http://www.rechtsanwaltskammer-freiburg.de/rak/

 

►► Kann man den Vertrag mit Zustimmung des Arbeitgebers aufheben?

 

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können auch einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Der Aufhebungsvertrag unterliegt der Schriftform und kann nicht in elektronischer Form geschlossen werden Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist der Aufhebungsvertrag nichtig, das Arbeitsverhältnis besteht dann fort.

Vorsicht: Die Abfindung gilt als zu  versteuerndes Einkommen.

Erkennt der Arbeitgeber aber, dass sich der Arbeitnehmer über die Folgen des Aufhebungsvertrages ersichtlich nicht im Klaren ist, gebietet es die Fürsorgepflicht, den Arbeitnehmer aufzuklären. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nach den Folgen fragt. Klärt der Arbeitgeber selbst auf und macht dabei Fehler, kann er schadensersatzpflichtig werden.

Die Risiken des Aufhebungsvertrages liegen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sozialversicherungsrecht:

 - Der Arbeitnehmer kann von Sperrzeiten beim Bezug des Arbeitslosengeld bedroht sein, wenn er durch die Vertragsaufhebung arbeitslos wird.
 - Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann ruhen.
Die Gesetzestexte finden Sie unter: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/index.html

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Arbeitnehmers, sich über diese sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Aufhebungsvertrages zu informieren. Diesbezüglich  kann er sich bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit wenden. Informationen finden Sie auch unter http://www.arbeitsagentur.de/