Heirat und Familie

Scheidungsgründe in der Schweiz

Scheidungsgründe in der Schweiz

Die Ehescheidung kann auf gemeinsames Begehren der Eheleute oder einseitig von einem Ehepartner beim Gericht beantragt werden.

Ehescheidung auf gemeinsames Begehren
Wenn die Eheleute damit einverstanden sind, sich scheiden zu lassen, können sie mit einem gemeinsamen Begehren an das Gericht gelangen. Sie können eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen abschließen (elterliche Sorge über die Kinder, wirtschaftliche Folgen). Diese Vereinbarung muss nicht unbedingt mit einem Rechtsanwalt ausgearbeitet werden, es ist aber empfehlenswert, sich an eine Fachperson zu wenden.

Ehescheidung auf einseitiges Begehren
Sind sich die Eheleute nicht einig, dass die Ehe geschieden wird, so kann einer von ihnen die Scheidung verlangen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren getrennt leben. Vor Ablauf der zwei Jahre kann die Ehescheidung von einem Ehepartner nur dann verlangt werden, wenn er beweist, dass eine Fortsetzung der Ehe untragbar geworden ist (ohne dass es ihm zuzurechnen ist).

 

 

Quelle: http://www.ch.ch/private/00029/00034/00245/00276/index.html?lang=de