Arbeit

Besonderheiten im Falle der Entsendung

Besonderheiten im Falle der Entsendung

Wird ein Arbeitnehmer vorübergehend von seinem Unternehmen in einen anderen Mitgliedstaat entsandt, bleibt dieser Arbeitnehmer weiterhin in dem Land sozialversicherungspflichtig aus dessen Gebiet er entsandt wird. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • der Arbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen in einem Staat
  • der Arbeitnehmer wird von seinem Unternehmen zwecks Ausführung einer Tätigkeit in ein anderes Land entsandt
  • das Arbeitsverhältnis zum Unternehmen im Ursprungsland bleibt weiterhin bestehen
  • es besteht eine vorherige zeitliche Befristung der Entsendung


Laut EU-VO 883/2004 ist die Entsendung auf  24 Monate begrenzt (Art. 12).  Wird der Zeitraum ohne genehmigte Verlängerung überschritten, ist das Unternehmen dazu verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge im Aufnahmestaat abzuführen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer am tatsächlichen Beschäftigungsort sozialversicherungspflichtig ist.

Letzte Änderung: 03.09.2012