Steuern, Abgaben und Zölle

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen

Wo muss ich meine Rente versteuern, die ich aus dem anderen Staat beziehe?

Ruhegehälter und ähnliche Vergünstigungen für eine frühere unselbständige Arbeit werden nach Art. 18 DBA D/CH grundsätzlich im Wohnstaat besteuert. Der Quellenstaat hat in der Regel kein Besteuerungsrecht. Zu den hierunter fallenden Ruhegehältern gehören jegliche Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge. Etwas anderes gilt nur für öffentliche Bezüge.

Wie werden Bezüge aus der Schweizer Pensionskasse besteuert?

Rentenzahlungen aus der Schweizer Pensionskasse, aber auch Einmalzahlungen aus der Pensionkasse, auch Freizügigkeitsleistung genannt, werden seit 2005 (Alterseinkünftegesetz) mit dem jeweiligen Besteuerungsanteil besteuert. Der maßgebliche Besteuerungsanteil liegt im Jahr 2005 bei 50 % und wird bis 2020 jährlich um 2 %, ab 2021 jährlich um 1 % erhöht. Ab dem Jahr 2040 beträgt er dann 100%.


Weitere Informationen:
Merkblatt über die Schweizer Pensionskasse (INFOBEST PALMRAIN)
PDF-Dokumente: Merkblatt der OFD Karlsruhe „Steuerliche Behandlungen von Einzahlungen und Leistungen aus der Schweizer Pensionskasse nach dem AltEinkG“ und Merkblatt der OFD Karlsruhe „Merkblatt zur Anwendung des AltEinkG auf das Schweizer Vorsorgesystem