Steuern, Abgaben und Zölle

Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung

Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung

►► Pensionen, Renten, Krankengeld und andere Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung: Was gilt für mich?

Für die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung gilt ebenfalls das Kassenstaatsprinzip nach Art. 14 II DBA D/F. Dabei kommt es allerdings nicht auf die Staatsangehörigkeit an. Das bedeutet, dass französische Sozialversicherungsleistungen in Frankreich und deutsche Sozialversicherungsleistungen in Deutschland zu versteuern sind. Dies gilt z.B. für Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bis Ende 2004 war in Deutschland lediglich der Ertragsanteil der Rente steuerpflichtig. Dieser war bei der überwiegenden Mehrheit der Rentenempfänger so gering, dass es in Deutschland zu keiner Steuerfestsetzung kam und Frankreich die deutschen Renten besteuern hat. Durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz hat sich die Sachlage geändert, da die Besteuerung der Alterseinkünfte neu geregelt wurde. Das Alterseinkünftegesetz sieht vor, dass Renten, insbesondere jene aus den

  • gesetzlichen Rentenversicherungen,
  • berufständigen Versorgungswerken und
  • privaten Leibrentenversicherungen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen,

ab dem Jahr 2005 nachgelagert besteuert werden. Seit dem Jahr 2005 unterliegen sie zu 50 % der Besteuerung. Dies gilt sowohl für diejenigen Rentner, deren Rente vor 2005 zu Laufen begonnen hat als auch für diejenigen, die in 2005 erstmals eine entsprechende Rentenzahlung erhalten haben. Der steuerpflichtige Teil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2 % auf 80 % und anschließend in Schritten von 1 % bis zum Jahr 2040 auf 100 % angehoben. Der steuerfreie Teil der Renten wird für jeden Rentenjahrgang auf Dauer festgeschrieben. Das bedeutet, dass bei erstmaligem Rentenbezug vor 2040 ein Freibetrag ermittelt wird, der sich ab dem ersten vollen Rentenbezugsjahr in der Regel nicht mehr ändert. Die Festschreibung erfolgt in dem Jahr, das auf den ersten Rentenbezug folgt.

Wenn Sie feststellen, dass Ihre deutsche Rente in Frankreich besteuert wird, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt oder an uns.

Für mehr Informationen lesen Sie unser aktuelles Merkblatt zur Besteuerung von deutschen Renten in Frankreich!

Link zum Merkblatt: merkblatt-rentenbesteuerung-02.2011.pdf

Für private Betriebsrenten und Ruhegehälter gilt das Kassenstaatsprinzip hingegen nicht; hier hat nach Art. 13 VIII DBA D/F der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.