Arbeit

Die Probezeit

Die Probezeit

 A. Grundsätzliches


►► Unterliegt mein Vertrag einer Probezeit ?

 

Die Vereinbarung einer Probezeit kann nicht stillschweigend erfolgen und kann sich nur aus dem Arbeitsvertrag oder dem  Tarifvertrag ergeben. Eine betriebliche Übung oder eine  interne Betriebsvereinbarung reichen nicht aus. Der Arbeitnehmer muss also über die Probezeit informiert werden.

Bei unbefristeten Verträgen kann eine Probezeit vorgesehen werden mit einer Höchstdauer von:
- 2 Monaten bei Arbeitern und Angestellten
- 3 Monaten bei Industriemeistern und Technikern
- 4 Monate bei Führungskräften

(L1221-19 CT)


Unter der Bedingung, dass die Tarifvertrag oder das Arbeitverhältnis dies vorhersehen, kann der Arbeitgeber mit  der Zustimmung des Arbeitnehmers die Probezeit verlängern oder erneuern. Diese Verlängerung kann nur mit der für die Tätigkeit erforderlichen  Kompetenzen gerechtfertigt werden.

Bei befristeten Arbeitsverträgen wird die Dauer der Probezeit folgendermaßen berechnet: Es wird ein Tag pro Woche der vorgesehenen Arbeitsdauer zugrunde gelegt. Wenn der Arbeitsvertrag z.B. für die Dauer von zwei Monaten geschlossen wird, beträgt die Probezeit 8 Tage. Allerdings ist für Verträge, die für die Dauer von bis zu 6 Monaten geschlossen werden eine Höchstdauer von 2 Wochen vorgesehen und in anderen Fällen (Vertrag läuft länger als sechs Monate) eine Höchstdauer von einem Monat.

 

B. Die Beendigung des Arbeitsvertrages im Laufe der Probezeit

 

Unter welchen Bedingungen kann mein Arbeitsvertrag im Laufe der Probezeit beendet werden?

In der Probezeit ist die Beendigung für jede Partei ohne Angabe eines Grundes und ohne Einhaltung  einer Frist oder einer Form möglich. Des Weiteren erhält der Arbeitnehmer keine Abfindung, es sei denn die Beendigung wäre rechtsmissbräuchlich. Der Arbeitnehmer muss von der Beendigung der Probezeit vor deren Auslaufen Kenntnis erlangen. Die Mitteilung mittels Einschreiben mit Rückschein gilt hier als Beweismittel.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Probezeit aus disziplinarischen Gründen muss der Arbeitgeber das hierfür vorgesehene Verfahren beachten.