Arbeit

Probezeit

Probezeit

►► Unterliegt mein Vertrag einer Probezeit und gibt es eine Höchstdauer für die Probezeit?
Die Probezeit ist eine Art Bewährungsfrist, für welche besondere Regeln gelten. Nach Art. 335b OR gilt der erste Monat nach Antritt einer neuen Stelle als Probezeit. Diese Probezeit kann im Arbeitsvertrag schriftlich auf maximal drei Monate verlängert werden. Weitere Verlängerungen bzw. Vereinbarungen über längere Probezeiten sind ungültig.

Besondere Regeln gelten während der Probezeit insbesondere hinsichtlich Kündigungsschutz und -fristen sowie Lohnfortzahlung bei Krankheit.

Die Probezeit ist nicht mit der Befristung eines Vertrags zu Verwechseln:
Ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der Frist. Nach Ablauf der Probezeit hingegen läuft das Arbeitsverhältnis – wenn nichts anderes vereinbart ist – automatisch weiter.