Heirat und Familie

Die prinzipiellen Rechte und Verpflichtungen, die aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft resultieren

Die prinzipiellen Rechte und Verpflichtungen, die aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft resultieren

Die Lebenspartner sind einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander die Verantwortung.

 

Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. Dazu können sie entweder den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen eines Lebenspartners bestimmen.

 

Die Lebenspartner sind einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet.
Für die Lebenspartnerschaft gilt der im Eherecht geltende gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass der Überschuss, den die Lebenspartner während der Dauer des Vermögensstands erzielt haben, ausgeglichen wird.

 

Die Lebenspartner haben allerdings ebenfalls die Möglichkeit einen Lebenspartnerschaftsvertrag zu schließen. Dieser ist ein Pendant zum Ehevertrag. Die Regelungen über den Ehevertrag sind entsprechend anzuwenden, so dass der Lebenspartnerschaftsvertrag bei notarieller Beurkundung z.B. Gütertrennung vorsehen kann.

 

Der eine Lebenspartner hat beim Tod des anderen Lebenspartners ein gesetzliches Erbrecht. Dieses ist im Wesentlichen dem Erbrecht des Ehegatten nachgebildet. Ferner hat der überlebende Ehegatte einen Pflichtteilsanspruch, sofern ihn der verstorbene Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen enterbt hat.
Lebenspartner haben im Übrigen die Möglichkeit ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.

 

Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert.
Bei einer Trennung hat ein Lebenspartner gegen den anderen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Getrenntlebens-Unterhalt.