Heirat und Familie

Rechte und Verpflichtungen, die aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft resultieren

Rechte und Verpflichtungen, die aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft resultieren

Persönliche Wirkungen
Mit Eingehung der eingetragenen Partnerschaft behält jeder der Partnerinnen bzw. Partner seinen bisherigen Namen. Um jedoch die persönliche Verbundenheit zum Ausdruck zu bringen, besteht die Möglichkeit, im Pass (nicht aber auf der Identitätskarte) unter den dortigen „amtlichen Ergänzungen“ einen Hinweis auf einen „Partnerschaftsnamen“ anbringen zu lassen, ohne Bindestrich zwischen den beiden Familiennamen. Dieser ist allerdings ohne rechtliche Bedeutung.

 

Für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch eine ausländische Partnerin bzw. durch einen ausländischen Partner sieht das Gesetz keine Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung vor. Allerdings genügt für die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern sie oder er seit drei Jahren in eingetragener Lebenspartnerschaft mit der Schweizer Bürgerin oder dem Schweizer Bürger lebt.

 

Für die eingetragene Partnerschaft zwischen ausländischen Staatsangehörigen gilt: Das Gesuch um Bewilligung der Einbürgerung kann nur die Ausländerin oder der Ausländer stellen, die während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt haben, wovon drei in den letzten fünft Jahren vor Einreichung des Gesuches; für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet.

 

* Wenn die Partner bzw. die Partnerinnen Ausländer oder Ausländerinnen sind, welche in der Schweiz wohnen, können sie mittels einer Erklärung ihr nationales Namensrecht wählen (Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, IPRG, SR 291). Nach bestimmten ausländischen Rechtsordnungen ist es möglich, einen gemeinsamen Namen zu führen.


Wirtschaftliche Wirkungen

Jeder Partner und jede Partnerin verfügt frei über sein Vermögen und haftet für seine Schulden mit dem eigenen Vermögen (wie die Gütertrennung im Eherecht). Im Falle der Auflösung der Partnerschaft kann eine besondere Regelung vereinbart werden, beispielsweise, dass die Vermögenswerte nach den Bestimmungen des Eherechts über die Errungenschaftsbeteiligung geteilt werden. Der Vertrag ist nur gültig, wenn er von einem Notar bzw. einer Notarin öffentlich beurkundet wird.


In Bereichen wie dem Steuerrecht und dem Erbrecht werden gleichgeschlechtliche Paare Ehepaaren gleichgestellt. Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, so hat die überlebende Person in der AHV und der beruflichen Vorsorge die gleiche Rechtsstellung wie ein Witwer.

Der Vermieter der gemeinsamen Wohnung sollte über die Eingehung der eingetragenen Partnerschaft informiert werden, da dieser eine eventuelle Kündigung beiden Partner/Innen zustellen muss, damit sie gültig ist.


Partnerschaft und Kinder
Den in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen ist nicht erlaubt, ein Kind zu adoptieren oder fortpflanzungsmedizinische Verfahren zu nutzen. Ebenfalls nicht möglich ist die Adoption von Kindern des Partners oder der Partnerin.

 

 

 

Quelle: http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/gesellschaft/zivilstand/partnerschaft.html