Heirat und Familie

Welches Gericht ist zuständig?

Welches Gericht ist zuständig?

Der Antrag auf Scheidung/Aufhebung der Ehe ist grundsätzlich beim Amtsgericht/ Familiengericht zu stellen (§ 606 der Zivilprozessordnung, § 23 b des Gerichtsverfassungsgesetzes). Örtlich zuständig ist in der Regel das Familiengericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Quelle: http://ec.europa.eu/civiljustice/divorce/divorce_ger_de.htm#11