Heirat und Familie

Wer kann eine eingetragene Partnerschaft schließen?

Wer kann eine eingetragene Partnerschaft schließen?

Die eingetragene Partnerschaft bedeutet für die gleichgeschlechtlichen Partner eine Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft. Die Partner bzw. die Partnerinnen sind einander zu Beistand und Rücksicht verpflichtet. Sie sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. 

 

Um die Partnerschaft eingehen zu können, müssen die Partner die gesetzlich vorgesehenen
Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Partner müssen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.
  • Sie dürfen nicht bereits verheiratet sein oder bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben.
  • Bevormundete Personen brauchen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
  • Zwischen den Partnern oder Partnerinnen dürfen keine unerlaubten Verwandtschaftsbeziehungen bestehen. Eine Person darf mit ihrer Schwester oder ihrem Bruder, einem Eltern-, einem Adoptiveltern- oder einem Grosselternteil keine eingetragene Partnerschaft eingehen.
  • Einer der beiden Partner oder eine der beiden Partnerinnen muss die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen oder Wohnsitz in der Schweiz haben.


Wenn beide Partnerinnen oder Partner weder die schweizerische Staatsangehörigkeit noch Wohnsitz in der Schweiz haben, können sie in der Schweiz keine eingetragene Partnerschaft eingehen.

 

 

 

Quelle: http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/gesellschaft/zivilstand/partnerschaft.html