Heirat und Familie

Wer darf die standesamtliche Eheschließung vollziehen?

Wer darf die standesamtliche Eheschließung vollziehen?

Gemäß Artikel 165 des Zivilgesetzbuchs wird die Trauung vom Standesbeamten der Gemeinde öffentlich vollzogen, in der einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz hat bzw. seit mindestens einem Monat vor Veröffentlichung des Aufgebots wohnt.

 

Kraft Artikel L.2122–32 des Code général des collectivités territoriales (CGCT)(Gesetzbuch für Körperschaften) sind nur der Bürgermeister und seine Stellvertreter von Rechts wegen als Standesbeamte eingesetzt. Jedoch können Gemeinderäte aufgrund einer Eilbevollmächtigung des Rathauses (Art. L.2122-18 CGCT) zur Durchführung von Trauungen befugt werden. Gemeindebeamten ist die Durchführung von Trauungen untersagt. Wird die Trauung von einem dazu nicht befugten Standesbeamten vollzogen, kann dies einen Grund für die Annullierung der Eheschließung darstellen (Art. 191 Zivilgesetzbuch).

 

Die deutschen Vertretungen in Frankreich haben keine standesamtlichen Befugnisse.