Heirat und Familie

Die Anerkennung einer ausländischen eingetragenen Partnerschaft in der Schweiz

Die Anerkennung einer ausländischen eingetragenen Partnerschaft in der Schweiz

Eine im Ausland gültig eingetragene Partnerschaft wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie den schweizerischen Rechtsprinzipien entspricht.

Wenn eine der Partnerinnen bzw. einer der Partner die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt oder wenn mindestens eine der Partnerinnen oder einer der Partner in der Schweiz Wohnsitz hat, kann sie im Personenstandsregister „Infostar“ eingetragen werden.

Das Anerkennungsgesuch ist der schweizerischen Vertretung (Botschaft oder Konsulat) mit den Dokumenten über die eingetragene Partnerschaft einzureichen. Die schweizerische Vertretung wird die Dokumente auf ihre Echtheit hin überprüfen und beglaubigen und diese, soweit nötig, in eine der Amtssprachen der Schweiz übersetzen (unter Kostenfolge). Danach wird sie die Dokumente an die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen weiterleiten. Für schweizerische Staatsangehörige ist die kantonale Aufsichtsbehörde des Heimatkantons zuständig.

 

Die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen entscheidet über die Anerkennung. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, erlässt sie eine Bewilligungsverfügung bzw. eine Ermächtigung zur Eintragung der Partnerschaft. Gestützt auf diese Verfügung kann die ausländische eingetragene Partnerschaft im schweizerischen Personenstandsregister „Infostar“ eingetragen werden.

Eine gleichgeschlechtliche ausländische Ehe wird als eingetragene Partnerschaft anerkannt.

 

 

Quelle: http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/gesellschaft/zivilstand/partnerschaft.html