Heirat und Familie

Welches Recht ist für den Güterstand maßgeblich?

Welches Recht ist für den Güterstand maßgeblich?

Das deutsche internationale Privatrecht regelt, dass die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht unterliegen. Danach unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen zunächst dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören. Sofern die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben, gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes, hilfsweise das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. Die Ehegatten haben ferner die Möglichkeit, hinsichtlich der güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe eine Rechtswahl zu treffen. Sie können u.a. das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört oder das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wählen. Hinsichtlich der Frage, welches Recht für den Güterstand maßgeblich ist, ist es aufgrund der Komplexität allerdings unumgänglich, sich im Vorfeld mit dem zuständigen Standesamt zu beraten.

 

Das französische internationale Privatrecht sieht vor, dass das Recht am Erst-Ehewohnsitz für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe maßgeblich ist.