Heirat und Familie

Welches Recht ist für den Güterstand maßgeblich?

Welches Recht ist für den Güterstand maßgeblich?

Eheleute, die vor dem 1. September 1992 geheiratet haben, konnten per Ehevertrag frei wählen, welches Recht auf den ehelichen Güterstand angewendet werden sollte (französisches Recht oder das Recht des Ursprungslands). Wurde kein Ehevertrag geschlossen, galt das Recht des Landes, in dem die Eheleute ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz einrichteten.

 

Seit dem 1. September 1992 wird diese Bestimmung nicht mehr angewendet.

Zu diesem Zeitpunkt trat das Übereinkommen über das auf das eheliche Güterrecht anzuwendende Recht der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vom 14. März 1978 in Kraft. Nach wie vor können die Eheleute wählen, welches Recht auf den ehelichen Güterstand angewendet werden soll. Wird keine Wahl getroffen, unterliegt der eheliche Güterstand dem Recht des Landes, in dem die Eheleute ihren ersten dauerhaften Wohnsitz nach der Hochzeit errichten.

Doch im Unterschied zu den traditionellen Lösungen ist in folgenden drei Fällen das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten anwendbar:

  • wenn ein Unterzeichnerstaat des Übereinkommens eine Erklärung abgegeben hat, dass der eheliche Güterstand seiner Staatsangehörigen seinem nationalen Recht unterliegen soll (betrifft zurzeit nur die Niederlande)
  • bei Staaten (die das Übereinkommen der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten nicht unterzeichnet haben), deren nationales Recht unter der Bedingung anwendbar ist, dass die Ehegatten sich in einem anderen Nichtunterzeichnerstaat niederlassen (außer Deutschland). Lassen sich jedoch verheiratete deutsche Staatsbürger in Frankreich nieder, wird französisches Recht angewendet, da Frankreich das Übereinkommen unterzeichnet hat.
  • wenn in einem solchen Staat nach der Hochzeit kein dauerhafter gemeinsamer Wohnsitz errichtet wird, unterliegen die Ehegatten den rechtlichen Bestimmungen ihres gemeinsamen nationalen Rechts.