Fahrzeuge und Verkehr

Verkehrsdelikte

Verkehrsdelikte

Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder nach § 25 StVG verboten ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Halter eines Kfz anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs verboten worden ist.
Gefährliche Eingriffe in den Strassenverkehr, § 315 b StGB
Wer die Sicherheit des Strassenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leid oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Bei derartigen Delikten handelt es sich grundsätzlich um Eingriffe von aussen in den Strassenverkehr. Allerdings kann auch bestraft werden, wer sein Auto als Waffe zweckentfremdet, um eine Person zu verletzen, obwohl dies grundsätzlich nicht als „Eingriff von aussen" gewertet werden kann.

Gefährdung des Strassenverkehrs, § 315 c StGB
Wer im Strassenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fussgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Strassenkreuzungen, Strasseneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstrassen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebenen Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wann man infolge des Genusses alkoholischer Mittel nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen, bestimmt sich nach bestimmten Promillewerten.
Ab 0,3 Promille gilt ein Fahrzeugführer als relativ fahruntüchtig. Es besteht die widerlegliche Vermutung, dass er fahruntüchtig ist. Allerdings bedarf es für die Bejahung einer Strafbarkeit, dass der Fahrzeugführer zusätzlich zu den 0,3 Promille Ausfallerscheinungen hinzukommen, beispielsweise Schlangen-Linien-Fahren.
Ab 0,5 Promille handelt der Fahrzeugführer, wenn nicht schon die Fahruntüchtigkeit aufgrund des vorher gesagten bejaht wurde, in jedem Fall ordnungswidrig. Dies hat zur Folge, dass ein Bussgeldverfahren eingeleitet werden kann/wird.
Ab 1,1 Promille besteht die unwiderlegliche Vermutung, dass der Fahrzeugführer fahruntüchtig ist.
Bei Radfahrern gilt eine Promillegrenze von ca. 1,6 Promille.

Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315 a (Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs) oder in § 315 c (Gefährdung des Strassenverkehrs) StGB mit Strafe bedroht ist.
Für eine Bestrafung wegen Trunkenheits im Verkehr sind die gleichen Promillegrenzen massgeblich wie bei § 315 c StGB. Eine Bestrafung nach § 316 StGB kommt lediglich in Betracht, wenn die Tag nicht schon nach § 315 c (oder § 315 a) StGB bestraft wird.

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316 a StGB:
Wer zur Begehung eines Raubes, eines räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressung einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers des Kfz oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Strassenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB:
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Strassenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er,
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellungen seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nötigung, § 240 StGB
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Eine derartige Nötigung kann auch im Strassenverkehr erfolgen, indem man beispielsweise jemanden überholt, um ihn dann auszubremsen oder indem man kontinuierlich nah auffährt, um jemanden zum ausweichen zu nötigen.