Familienleistungen

Wenn nur ein Elternteil berufstätig ist

Wenn nur ein Elternteil berufstätig ist


Bei nur einem Beschäftigungsverhältnis ist das Beschäftigungsland vorrangig und zahlt in diesem Fall zunächst die vollen Familienleistungen. Das Wohnsitzland der Familie zahlt unter Umständen einen Unterschiedsbetrag. Beispiel: Die Familie (ein Kind, ein Jahr alt) wohnt in Frankreich, der Vater arbeitet in Deutschland, die Mutter ist Hausfrau. Deutschland (vorrangig) zahlt das volle Kindergeld aus, Frankreich zahlt den Unterschiedsbetrag zur dort zustehenden „allocation de base" aus (wenn die Voraussetzungen für den Bezug erfüllt sind).

 

Die folgende Übersicht verdeutlicht die Vorrangigkeitsregelung in Abhängigkeit von verschiedenen Arbeits- und Wohnsituationen.