Umzug ins Nachbarland

Die Unterzeichnung des Mietvertrages

Die Unterzeichnung des Mietvertrages

Schriftliche Mietverträge sind die Regel. In Ausnahmefällen können Mieter und Vermieter einen Mietvertrag mündlich abschließen. Ein schriftlicher Vertrag muss in allen Fällen die Namen der beiden Parteien (Vermieter/Eigentümer und Mieter), die angemieteten Räumlichkeiten (sowie - falls vorhanden - Erweiterungen des Mietobjektes, wie Garage, Parkplatz, Garten, ...), die Höhe der Miete (aufgeschlüsselt oder pauschal) und das Einzugsdatum beinhalten.


In der Regel läuft der Mietvertrag über einen unbegrenzten Zeitraum. In diesem Fall kann der Mieter den Vertrag unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Frist aufkündigen. Bei einer Kündigung durch den Vermieter kann die Frist zwischen 3 und 9 Monaten betragen (unter Berücksichtigung der Dauer des Mietvertrages), zudem muss er die Kündigung durch ein gesetzlich anerkanntes Motiv begründen können. Die Dauer des Mietvertrages kann begrenzt sein, falls dies gerechtfertigt ist. Der Vermieter kann eine Kaution erheben, wenn diese im Mietvertrag festgehalten wird.


- Die einzuplanenden Kosten


Die Kaution darf im Höchstfall drei Monatsmieten betragen, der Vermieter ist angehalten den Betrag auf ein speziell zu diesem Zweck eingerichtetes Konto oder Sparbuch einzuzahlen. Die anfallenden Zinsen sind in voller Höhe und gemeinsam mit der Kaution an den Mieter auszuzahlen, sobald dieser von jeglichen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter entbunden ist. Die Übernahme bzw. Begutachtung des Mietobjektes erfolgt nicht systematisch, sie kann jedoch zur Absicherung erfolgen.

Weitere Informationen finden Sie auf der deutschen Seite: http://www.mieterbund.de/

- Was beinhalten die Nebenkosten?

Im Regelfall werden die Nebenkosten dem Vermieter in Rechnung gestellt. Entweder die im Mietvertrag angegebene Summe entspricht der pauschalen Miete / Warmmiete (die Nebenkosten sind nicht aufgeschlüsselt) oder die beiden Parteien einigen sich auf Übernahme der Nebenkosten durch den Mieter, zusätzlich zur Kaltmiete (nebenkostenfrei). In diesem Fall muss der Mietvertrag eine genaue Aufstellung der betreffenden Nebenkosten beinhalten, nur diese können dem Mieter in Rechnung gestellt werden.


Als Mietnebenkosten werden betrachtet:

- die Heizkosten
- die Aufwendungen für die Wassernutzung
- die mit den Heiz- und Warmwasserinstallationen verbundenen Kosten
- die Grundsteuer
- Wasser- und Abwassergebühren
- die Aufwendungen für den Fahrstuhl
- die Straßenreinigungskosten / die Abfallgebühren
- die Aufwendungen für die Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile / die Schädlingsbekämpfung
- die Kosten der Gartenpflege
- die Kosten des gemeinschaftlichen Stromverbrauchs
- die Aufwendungen für den Schornsteinfeger
- die Gebäudeversicherungen
- die Kosten für die Hausmeisterei / den Sicherheitsdienst
- gemeinschaftliche Antenne / Kabel (Instandhaltungs-, Elektrizitäts- und Reparaturkosten, die zwischen den Mietern aufgeteilt werden können). Beim Kabel kommen die Abonnementkosten hinzu, außer der Vermieter hat einen Vertrag mit einer privaten Firma abgeschlossen.
- Betriebskosten der gemeinschaftlich genutzten Maschinen (z.B.: Waschmaschinen, ...)