Steuern, Abgaben und Zölle

Geld von einem Land ins andere transferieren

Geld von einem Land ins andere transferieren


Die Verordnung tritt am 15. Juni 2007 in Kraft. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, sieht vor, dass jede natürliche Person, die in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist und Barmittel in Höhe von 10.000 € oder mehr mit sich führt, diesen Betrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist, anmelden muss.

Frankreich verfügt des Weiteren über Vorschriften hinsichtlich von innergemeinschaftlichen Transfers (Artikel 464 und 465 Zollgesetzbuch), wobei der Betrag, ab dem eine Anmeldung erfolgen muss, ebenfalls auf 10.000 € festgelegt ist. Wenn Sie also von Frankreich in ein anderes EU-Land reisen (oder von dort einreisen) müssen Sie mindestens fünf Tage vor dem Beginn Ihrer Reise der Zollbehörde Ihre Anmeldung übermitteln