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Hinterbliebenenrente in der Schweiz

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Auch die Hinterlassenenversicherung ist Teil des sogenannten Drei-Säulen-Konzepts (vgl. auch den Text zu Altersrenten).

Beim Bezug von Hinterlassenenrenten gelten unterschiedliche Voraussetzungen für Frauen und Männer, bei den Frauen wird zudem danach differenziert, ob sie mit dem Verstorbenen verheiratet oder bereits von ihm geschieden waren. Im Allgemeinen hat Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente aus der 1. und der 2. Säule, wer

  • beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt eines oder mehrerer (minderjähriger) Kinder zu sorgen hat, oder

  • das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.

  • Witwer erhalten eine Rente bis das jüngste Kind das 18. Altersjahr erreicht hat.

Die Waisenrente wird an die Kinder von Verstorbenen ausbezahlt. Die Rente wird beim Tod des Vaters oder der Mutter entrichtet. Damit ein Kind bzw. ein:e Jugendliche:r eine Waisenrente bekommt, muss das Kind unter 18 Jahren bzw. jünger als 25 und noch in Ausbildung sein.

Wie bei den Altersrenten gilt auch für die Hinterlassenenrenten: Die Höhe der Rente wird durch die Beitragsdauer und durch die Höhe des durchschnittlichen Einkommens bestimmt. Maßgebend sind jedoch nur die versicherten Einkommen der verstorbenen Person. Hat diese bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, wird ein so genannter Karrierezuschlag gewährt. Das heißt: Für die Berechnung der Hinterlassenenrente wird das durchschnittliche Einkommen prozentual erhöht.

Zuletzt geändert am 28.09.2023
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