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Gesetzliche Unfallversicherung in der Schweiz

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L’obligation d’être assuré contre les accidents en Suisse

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Gesetzliche Unfallversicherung in der Schweiz

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Alle in der Schweiz unselbständig Erwerbstätigen sind obligatorisch über ihre:n Arbeitgeber:in unfallversichert. Der Versicherungsschutz umfasst:

  • Berufsunfälle

  • Berufskrankheiten

  • Nichtberufsunfälle (NBU)


Teilzeitangestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem oder einer Arbeitgeber:in nicht mindestens 8 Stunden beträgt, sind jedoch nur gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten, nicht aber gegen Nichtberufsunfälle versichert. In diesen Fällen gelten allerdings Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
Die Arbeitgeber:innen tragen die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten. Die Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle werden dagegen in der Regel vom Lohn abgezogen, sofern sie der oder die Arbeitgeber:in nicht freiwillig ganz oder teilweise übernimmt.

Arbeitnehmer:innen, die nicht nur gegen Berufsunfälle, sondern auch gegen Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert sind, können die Unfalldeckung beim Krankenversicherer sistieren. Die Krankenversicherungsprämie wird entsprechend herabgesetzt.

Beachten Sie:

  • Alle nicht obligatorisch Versicherten − also insbesondere auch die selbständig Erwerbenden − sollten sich selbst um eine entsprechende (freiwillige) Unfalldeckung kümmern.

  • Die Arbeitgeber:innen müssen ihre Arbeitnehmer:innen je nach Tätigkeitsbereich bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder bei den anderen zugelassenen Versicherern (Privatversicherer, Krankenkassen, öffentliche Unfallversicherungskassen) versichern. Im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sind die Betriebe und Verwaltungen aufgeführt, die obligatorisch bei der SUVA versichert sind.

  • Einen guten Überblick gibt das Merkblatt Obligatorische Unfallversicherung UVG,
    welches Sie hier herunterladen können.

Zuletzt geändert am 01.08.2023
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