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Das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

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La convention fiscale germano-suisse

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Bezüge aus dem öffentlichen Dienst: Kassenstaatsprinzip

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Art. 19

Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem der Vertragsstaaten, einem Land, einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts der Vertragsstaaten für erbrachte Dienste gewährt werden, können grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, dem die Anstellungskörperschaft angehört (Kassenstaatsprinzip). Darunter fallen grundsätzlich auch Vergütungen, die von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost sowie von der Schweizerischen Nationalbank, den Schweizerischen Bundesbahnen, den schweizerischen Post-, Telefon- und Telegraphenbetrieben und der schweizerischen Verkehrszentrale gezahlt werden.

Ausnahmen

  • Vergütungen für Dienste im anderen Staat: Vergütungen (ausgenommen Ruhegehälter) für Dienste, die in dem anderen Vertragsstaat von einem Staatsangehörigen dieses Staates erbracht werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden. Das gilt beispielsweise für Ortskräfte: Besitzt die betroffene Person nur die Staatsangehörigkeit des Staates in dem sie den Dienst ausübt, nicht aber zugleich die des Anstellungsstaates, so liegt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte beim Staat, wo sich die Dienststelle befindet.

  • Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit der Staaten oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts der Staaten erzielt werden: hier gelten Art. 15 (bei nicht selbständiger Tätigkeit) bzw. Art. 16 (Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen).

Grenzgängerregelung geht vor: Die Grenzgängerregelung geht dem Kassenstaatsprinzip vor. Ebenso können Vergütungen, die von dem in den Grenzgebieten tätigen Personen der Bahn-, Post-, Telegrafen- und Zollverwaltungen der beiden Vertragsstaaten bezogen werden, nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

Zuletzt geändert am 22.03.2021
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