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Das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

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La convention fiscale germano-suisse

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Künstler, Sportler und Artisten

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Art. 17

Einkünfte von Künstlern, Musikern, Sportlern und Artisten können grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, in dem sie ihre persönliche Tätigkeit ausüben. Das gilt auch dann, wenn die Vergütung an Dritte (Agenten, Manager o.Ä.) überwiesen wird.

Das gilt nicht, wenn die Darbietungen der Künstler in einem erheblichen Umfang aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, die vom Wohnland des Künstlers stammen. In diesem Fall hat der Ansässigkeitsstaat des Künstlers das Besteuerungsrecht.

Zuletzt geändert am 22.03.2021
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