Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, z.B. Immobilieneinkünfte
Art. 6
Unbewegliches Vermögen (Art. 22) und Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6) sind grundsätzlich in dem Staat zu versteuern, in dem sich die zugrunde liegende Immobilie befindet (Belegenheitsprinzip).
Zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zählen insbesondere die Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Verkauf eines Grundstücks. Was im Einzelnen zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zählt, bestimmt sich jeweils nach dem nationalen Recht des Belegenheitsstaates.
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