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Das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

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La convention fiscale germano-suisse

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Vermeidung der Doppelbesteuerung

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Art. 24

In der Praxis besteht in beiden Ländern für die meisten Einkunftsarten das Prinzip der Freistellung mit Progressionsvorbehalt. Das bedeutet einerseits, dass der Wohnsitzstaat die ausländischen Einkünfte von der Steuer freistellt, für die das andere Land das Besteuerungsrecht hat. Andererseits unterliegen diese Einkünfte aber im Wohnland dem Progressionsvorbehalt: zur Bestimmung des Steuersatzes werden die Gesamteinkünfte (inländische und ausländische) der steuerpflichtigen Person zusammengerechnet; der so ermittelte erhöhte Steuersatz wird dann auf das im Wohnland zu versteuernde Einkommen angewandt.

Zuletzt geändert am 22.03.2021
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