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Das französisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

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La convention fiscale franco-suisse

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Definition des steuerlichen Wohnsitzes

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Art. 4

Eine Person ist in einem Staat ansässig, wenn sie nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

Ist nach dieser Regelung eine Person in beiden Staaten ansässig, so gilt eine Person als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt.

Verfügt sie in beiden Staaten oder in keinem Staat über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Besitzt sie beide Staatsangehörigkeiten oder keine der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

Zuletzt geändert am 11.02.2021
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