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Das französisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

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La convention fiscale franco-suisse

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Bezüge aus dem öffentlichen Dienst

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Art. 21

Vergütungen und Ruhegehälter, die von einem der Vertragsstaaten, seinen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, für gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, können grundsätzlich nur in dem Staat versteuert werden, aus dem dieses Vermögen stammt (Kassenstaatsprinzip).

Das heißt: Wenn Sie Schweizer sind, in Frankreich wohnen und bei einer öffentlich-rechtlichen, kantonalen oder staatlichen Stelle arbeiten oder gearbeitet haben und deshalb Einkünfte aus einer öffentlichen Kasse erhalten, werden diese Einkünfte in der Schweiz versteuert.

Umgekehrt: Wenn Sie in der Schweiz wohnen, die französische Staatsangehörigkeit besitzen und bei einer Einrichtung des französischen öffentlichen Verwaltung arbeiten oder gearbeitet haben und hierfür aus der öffentlichen Kasse bezahlt werden, sind diese Einkünfte in Frankreich zu versteuern.

Ausnahme: Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und weitere ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einer öffentlichen Stelle erbracht werden, sind die Artikel 17, 18, 19 und 20 anwendbar.

Zuletzt geändert am 12.02.2021
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