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Das französisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

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La convention fiscale franco-suisse

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Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte

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Art. 12

Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person die Nutzungsberechtigte ist, nur im Wohnsitzstaat besteuert werden. Unter den Begriff „Zinsen" fallen Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen.

Zuletzt geändert am 12.02.2021
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