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Das französisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

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La convention fiscale franco-suisse

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Vermeidung der Doppelbesteuerung

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Art. 25

In der Praxis werden im Wohnsitzstaat Schweiz die Einkünfte von der Steuer freigestellt, für die Frankreich das Besteuerungsrecht hat. Diese Einkünfte unterliegen aber in der Schweiz dem Progressionsvorbehalt: zur Bestimmung des Steuersatzes werden die Gesamteinkünfte (inländische und ausländische) der steuerpflichtigen Person zusammengerechnet; der so ermittelte Steuersatz wird dann nur auf das in der Schweiz zu versteuernde Einkommen angewandt.

Bei Wohnsitz in Frankreich wird dort die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Einkünfte, die aus der Schweiz kommen, können auch in Frankreich besteuert werden, wenn sie einer in Frankreich ansässigen Person zufließen. Die schweizerische Steuer ist für die Berechnung der in Frankreich steuerpflichtigen Einkünfte nicht abzugsfähig. Der Empfänger hat allerdings einen Anspruch auf einen Crédit d'impot (Anrechnungsbetrag) bei der französischen Steuer, in dessen Bemessungsgrundlage diese Einkünfte enthalten sind.

Zuletzt geändert am 12.02.2021
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