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Verschiedene Familienleistungen in Deutschland, in Frankreich und in der Schweiz

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Les différentes prestations familiales en Allemagne, en France et en Suisse

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Familienzulagen in der Schweiz

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Seit dem 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) in Kraft. Dieses gibt einen nationalen Rahmen vor, nach dem die Kantone ihre Gesetzgebung auszurichten haben. Ergänzend zu den Bundesregelungen gibt es somit in jedem Kanton eine Gesetzgebung über die Familienzulagen. Die Familienzulagen sind auch Gegenstand von Staatsverträgen und im Verhältnis zu den Staaten der EU und der EFTA sind die Koordinationsnormen der EU anwendbar.

Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die von einzelnen Kantonen eingeführten Geburts- und Adoptionszulagen.
Seit 1. Januar 2013 sind alle Selbständigerwerbenden in der Schweiz obligatorisch dem FamZG unterstellt. Sie sind somit anspruchsberechtigt aber auch beitragspflichtig. Die Selbständigerwerbenden müssen sich im Kanton ihres Geschäftssitzes zwingend einer Familienausgleichskasse anschließen.
Für die Familienzulagen in der Landwirtschaft bleibt das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) als Spezialgesetz/Sonderregelung weiter bestehen.

Nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen werden in allen Kantonen mindestens die folgenden Zulagen pro Kind und Monat ausgerichtet:

  • eine Kinderzulage von 200 Franken für Kinder bis 16 Jahren

  • eine Ausbildungszulage von 250 Franken für Kinder von 16 bis 25 Jahren.

In der Schweiz können Sie alle Familienleistungen erst nach der Geburt des Kindes beantragen.

Online stehen keine Formulare für die schweizerischen Familienleistungen zur Verfügung. Arbeitnehmer:innen, die Familienleistungen beziehen möchten, stellen einen Antrag bei ihren Arbeitgeber:innen, welche diesen an die zuständige Familienausgleichskasse weiterleiten. Alle anderen (zum Beispiel Nichterwerbstätige) wenden sich direkt an die zuständige Ausgleichskasse.

Hinweis: Für detaillierte Auskünfte und Fragen können Sie sich an Ihre AHV-Ausgleichskasse oder deren Zweigstellen wenden, die Sie gerne und kompetent beraten.

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Zuletzt geändert am 21.08.2023
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