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Mutterschutz in Deutschland

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Geltungsbereich des Mutterschutzes in Deutschland

Das Recht auf Mutterschutz besteht

  • für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (selbst für geringfügig Beschäftigte, zum Beispiel auf  450€ Basis), Auszubildende, Praktikantinnen, sofern das Praktikum nicht im Rahmen des Studiums stattfindet;
  • ohne Berücksichtigung des Familienstands, des Lebensalters oder der Staatsangehörigkeit (§ 1 MuSchG- Mutterschaftsgesetz).

Diese Bestimmungen gelten nicht für Hausfrauen und Selbständige. Für Beamtinnen gelten besondere Regelungen (je nach Beschäftigung beim Bund oder Land, siehe Beamtenrecht).

Dauer des Mutterschutzes in Deutschland

Der Mutterschutz in Deutschland beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Geburt (zwölf Wochen nach der Geburt, wenn es sich um eine Mehrlingsgeburt oder Frühchen handelt).

Bei Frühchen werden die 12 Wochen nach der Geburt um die Tage, die nicht vor der Geburt genommen werden konnten, verlängert. Bei Kindern, die früher zu Welt kamen als geplant (aber medizinisch keine Frühchen sind, zum Beispiel nur eine Woche vor dem geplanten Termin zur Welt gekommen sind), wird die Dauer des Mutterschutzes nicht gekürzt. Die Mutter hat auf jeden Fall Anspruch auf 14 Wochen Mutterschutz. Wenn das Kind nach dem errechneten Termin zur Welt kommt, wird die Schutzfrist nicht gekürzt (§§ 3 und 6 MuSchG).

Für den gesamten Mutterschutz gilt ein Beschäftigungsverbot, das heißt, sechs Wochen vor und acht Wochen nach Geburt darf die (werdende) Mutter nicht arbeiten. Wenn die Schwangere es ausdrücklich möchte, darf sie während der sechs Wochen vor der Geburt arbeiten. Während der acht Wochen nach der Geburt muss das Beschäftigungsverbot aber eingehalten werden.

Bezüge während der Zeit des Mutterschutzes

Mutterschaftsgeld der deutschen Krankenkasse

Das Mutterschaftsgeld der deutschen Krankenkasse wird aus dem Nettoverdienst errechnet. Allgemein werden bei der Berechnung fiktive deutsche Steuern abgezogen, auch bei Grenzgängerinnen. Das Mutterschaftsgeld beträgt für Frauen, die gesetzlich versichert sind, höchstens 13 € pro Kalendertag (§ 200 Abs. 3 RVO) und wird durch die jeweilige Krankenkasse ausbezahlt.

Frauen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind (zum Beispiel geringfügig Beschäftigte), erhalten gemäß RVO auch Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld beträgt in diesen Fällen aber höchstens 210 € für die gesamte Dauer der Schutzfrist. Der Antrag muss beim Bundesversicherungsamt in Bonn eingereicht werden.

  • Bundesversicherungsamt
    - Mutterschaftsgeldstelle -
    Friedrich-Ebert-Allee 38
    D-53113 Bonn
    Tel.: +49 (0)228/619 1888
    Fax: +49 (0)228/619 1877
    E-Mail: mutterschaftsgeldstelle@bva.de

Zuschuss der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers 

Übersteigt bei Arbeitnehmerinnen das Nettoeinkommen das Mutterschaftsgeld (13 € pro Tag), so wird das Mutterschaftsgeld um einen Zuschuss der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers aufgestockt. Ein Anspruch auf Zuschuss besteht jedoch nicht, wenn sich die Mutter aufgrund des ersten Kindes in Elternzeit befindet. Der Zuschuss ist weder lohnsteuer- noch sozialversicherungspflichtig. Die Höhe des Zuschusses beträgt die Differenz zwischen 13 € und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt (Nettogehalt). Als Berechnungsbasis dienen die Gehälter der letzten drei Kalendermonate.

Tarifverträge können weitere Bezüge vorsehen.

 

Mitteilungsfrist bei der Krankenkasse

Die Krankenkasse sollte sieben Wochen vor der Entbindung über die Schwangerschaft informiert werden (das ist lediglich eine Soll-Vorschrift). Ein ärztliches Attest ist vorzulegen. Wird die Krankenkasse nicht informiert, besteht selbstverständlich kein automatischer Anspruch auf Leistungen.

Besondere Rechte während der Schwangerschaft

  • Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz hinsichtlich der Gestaltung des Arbeitsplatzes (§ 2 MuSchG)

  • Verbot bestimmter Beschäftigungen (§3 und §4 MuSchG), zum Beispiel wenn regelmäßig mehr als fünf oder gelegentlich mehr als zehn Kilogramm gehoben werden müssen; nach Ablauf des fünften Monats, wenn die Schwangere ständig stehen muss und mehr als vier Stunden pro Tag arbeitet; bei Arbeiten, bei denen man sich ständig bücken, strecken oder beugen muss, bei Arbeiten, bei denen im erheblichen Maße die Gefahr von Berufskrankheiten besteht; bei Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr; Akkordarbeit und sonstige Arbeiten mit erhöhtem Arbeitstempo

  • Verbot von Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 8 MuSchG)

  • Gewährung von Freizeit für ärztliche Untersuchungen (§ 16 MuSchG )

  • Mutterschaftsurlaub

  • Mutterschaftsgeld ( §13 MuSchG).

 

Während der Stillzeit

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss der stillenden Mutter auf ihr Verlangen freie Zeit zum Stillen geben. Sie hat Anspruch auf die für das Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal pro Tag eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde. Wenn die stillende Mutter mehr als acht Stunden am Tag arbeitet auch mehr (§ 7 MuSchG).

Gesetzlich versicherte Personen haben einen Anspruch auf:

  • ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,

  • Vorsorgeuntersuchungen,

  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,

  • stationäre Entbindung,

  • häusliche Pflege,

  • Haushaltshilfe.

Privatversicherte Personen müssen sich direkt bei ihrer Kasse erkundigen.

Krankheit während der Schwangerschaft

Liegt ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot vor (zum Beispiel aufgrund von Akkordarbeit), so erhält die schwangere Arbeitnehmerin die Leistungen ausschließlich von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber. Die Leistungen entsprechen dem normalen Nettolohn.

Wird die Arbeitnehmerin in der Schwangerschaft krankgeschrieben, so hat sie Anspruch auf Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz: Während der ersten sechs Krankheitswochen zahlt der oder die Arbeitgeber:in, danach die Krankenkasse. Mit Beginn der Schutzfrist hat die Schwangere Anspruch auf Mutterschaftsgeld und eventuell einen Zuschuss der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.

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Zuletzt geändert am 22.08.2023
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