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Der Mietvertrag

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Der Mietvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. In allen Fällen müssen die Namen der mietenden und vermietenden Person, die zu vermietende Unterkunft, die Höhe der Miete und das Datum, an dem der Mietvertrag rechtsgültig wird, genannt werden. Wenn Schönheitsreparaturen (zur Instandhaltung der Wohnung) und Nebenkosten nicht im Vertrag genannt werden, müssen sie von der vermietenden Person getragen werden.

Prinzipiell sind Mietverträge unbefristet. In diesem Fall kann die mietende Person den Vertrag unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auflösen. Die vermietende Person muss für die Kündigung eine gesetzlich anerkannte Begründung angeben. Die Kündigungsfrist beträgt dann je nach Länge des Vertrags drei bis neun Monate. Wenn eine Begründung vorliegt, kann der Vertrag schriftlich befristet werden.

Die Kaution

Die vermietende Person kann eine Kaution verlangen, wenn diese im Vertrag genannt wurde. Der Betrag dieser Kaution darf die dreifache Höhe der monatlichen Kaltmiete nicht übersteigen.

Eine Bestandsaufnahme ist nicht verpflichtend, kann aber als Beweismittel eingesetzt werden.

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Zuletzt geändert am 04.11.2022
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