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Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen

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La convention fiscale franco-allemande

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Ausnahme Grenzgänger: Besteuerung am Wohnort

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 Art. 13 Abs. 5

Wenn Sie die Voraussetzungen für die Grenzgängereigenschaft erfüllen, werden Sie in der Regel am Wohnort besteuert. 

Grenzgängerinnen und Grenzgänger im steuerlichen Sinne sind Personen, die

  1. im Grenzgebiet eines Ansässigkeitsstaates ständig wohnen und im Grenzgebiet des anderen Staates arbeiten und 
  2. in der Regel täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren.

 

zu 1.: Das Grenzgebiet umfasst für Personen, die in Frankreich wohnen auf französischer Seite die Départements Haut-Rhin (68), Bas-Rhin (67) und Moselle (57) und auf deutscher Seite alle Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines 30 km-Streifens von der Grenze entfernt liegt. Für Personen, die in Deutschland wohnen umfasst das Grenzgebiet auf der deutschen und der französischen Seite alle Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines 20 km-Streifens von der Grenze entfernt liegt. Eine Liste der Namen aller Gemeinden, die in den jeweiligen Grenzzonen liegen, erhalten Sie bei den INFOBESTen oder den zuständigen Finanzämtern. 

zu 2.: Grundsätzlich müssen Grenzgänger täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren. Sie können den Grenzgänger-Status allerdings behalten, wenn sie an maximal 45 Tagen im gesamten Jahr bzw. an 20 Prozent der Arbeitstage bei unterjähriger Beschäftigung nicht zurückkehren (sogenannte „45-Tage-Regelung“). Weitere Einzelheiten finden Sie in einer Verständigungsvereinbarung (siehe unter weiterführende Links).

Hinweise

Keine Anwendung findet die Grenzgängerregelung jedoch bei Bezügen aus öffentlichen Kassen. Weitere Informationen finden Sie im nächsten Abschnitt „Bezüge aus öffentlichen Kassen (Art. 14)“.

Um als Grenzgängerin oder Grenzgänger vom Steuerabzug am Arbeitsort freigestellt zu werden, müssen Sie folgende Formulare einreichen, die Sie im Internet oder bei Ihrem Finanzamt erhalten:

  • In Frankreich ansässige Grenzgänger nach Deutschland: Das Formular 5011 (ausgefüllt durch die Arbeitskraft, den Arbeitgeber und das Wohnsitzfinanzamt) wird an das deutsche Finanzamt des Arbeitgebers weitergeleitet.
  • In Deutschland ansässige Grenzgänger nach Frankreich: Das Formular S2-240 (ausgefüllt durch die Arbeitskraft, den Arbeitgeber und das Wohnsitzfinanzamt) wird an das französische Finanzamt weitergeleitet.
Zuletzt geändert am 01.12.2022
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