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Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen

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La convention fiscale franco-allemande

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Bezüge aus dem öffentlichen Dienst: Kassenstaatsprinzip

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Art. 14 Abs. 1

Einkünfte (Gehälter, Ruhegehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen), die von einem der Vertragsstaaten, einem Land oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts der Vertragsstaaten für gegenwärtige oder frühere Tätigkeiten in der Verwaltung oder in den Streitkräften gezahlt werden, können grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, dem die Anstellungskörperschaft angehört (Kassenstaatsprinzip).

Das bedeutet, dass französische Beamtinnen und Beamte, aber auch gleichgestellte Angestellte, die in einer französischen Verwaltung arbeiten, und Soldatinnen und Soldaten mit ihrem Arbeitseinkommen grundsätzlich in Frankreich steuerpflichtig bleiben, auch wenn sie in Deutschland wohnen. Entsprechendes gilt auch für deutsche Beamtinnen und Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst in Deutschland – auch sie bleiben in der Regel in Deutschland steuerpflichtig, wenn sie in Frankreich wohnen.

Ausnahmen

Von diesem Grundsatz der Besteuerung im Beschäftigungsland gibt es jedoch Ausnahmen:

  • Zum einen in Bezug auf den betroffenen Personenkreis: besitzt die betroffene, im öffentlichen Dienst arbeitende Person, nur die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates, nicht aber zugleich die des Anstellungsstaates, so liegt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis beim Wohnsitzstaat. Das heißt, dass deutsche Staatsangehörige, die im französischen öffentlichen Dienst arbeiten und in Deutschland wohnen, und nicht die französische Staatsangehörigkeit besitzen, in Deutschland steuerpflichtig sind. Umgekehrt sind französische Staatsangehörige, die im deutschen öffentlichen Dienst arbeiten und in Frankreich wohnen, und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen in Frankreich steuerpflichtig.
  • Zum anderen in Bezug auf die betroffene Tätigkeit: nicht von dieser Regelung betroffen sind Zahlungen, die im Rahmen einer auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit der Staaten, eines Landes, einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts der Staaten erzielt werden (privatwirtschaftliche Aktivitäten der öffentlichen Hand). Hier gelten stattdessen Art. 12 (bei selbständiger Tätigkeit) bzw. Art. 13 (bei unselbständiger Tätigkeit).

Im seit dem Jahr 2016 gültigen Zusatzabkommen wird präzisiert, dass Einrichtungen wie öffentliche Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen und Universitäten keine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit ausüben!

Zuletzt geändert am 06.10.2022
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