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Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen

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La convention fiscale franco-allemande

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Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, z.B. Immobilieneinkünfte

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Art. 3

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen sind grundsätzlich in dem Staat zu versteuern, in dem sich die zugrunde liegende Immobilie befindet (sogenanntes „Belegenheitsprinzip“).

Zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zählen insbesondere die Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Verkauf eines Grundstücks und Nießbrauch. Was im Einzelnen zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zählt, bestimmt sich jeweils nach nationalem Recht.

So fallen in Deutschland insbesondere auch die Einnahmen aus geschlossenen Immobilienfonds, in Frankreich insbesondere auch die Einnahmen einer "Société civile immobilière" (SCI) und einer "Société immobilière de copropriété" darunter.

Zuletzt geändert am 09.07.2021
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