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Umzug von der Schweiz nach Deutschland

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Déménagement de Suisse en Allemagne

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Einreise von der Schweiz nach Deutschland

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Nach dem Gemeinschaftsrecht und dem Prinzip der Freizügigkeit hat jede:r EU-Bürger:in das Recht sich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufzuhalten und dort niederzulassen. Bei einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten sind ein gültiger Personalausweis oder ein Reisepass ausreichend.

Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland insbesondere

  • Staatsangehörige der EU, Staatsangehörige des EWR oder der Schweiz, die sich als Arbeitskräfte, zur Arbeitssuche, zur Berufsausbildung oder zum Studium in Deutschland aufhalten wollen und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese Person begleiten oder nachziehen.
  • Staatsangehörige der EU, Staatsangehörige des EWR oder der Schweiz, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige) und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese begleiten oder nachziehen.
  • Nicht erwerbstätige Unionsbürger:innen, Staatsangehörige des EWR oder der Schweiz, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage verfügen und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese begleiten oder nachziehen, vorausgesetzt sind ebenfalls ausreichender Kranken­ver­siche­rungsschutz und ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung ihrer Existenz­grund­lagen

Beachten Sie: Personen – auch aus der EU –, die sich in Deutschland zur Arbeitssuche aufhalten wollen, haben für die Dauer der Arbeitssuche keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bzw. Arbeitslosengeld II. Personen, die aus einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder der Schweiz Arbeitslosengeld erhalten, sollten sich vor der Einreise dort bei der zuständigen Behörde erkundigen, ob eine Mitnahme des Arbeitslosengeldes für eine gewisse Zeit möglich ist (eventuell über das Formular PDU 2).

Die Informationen in diesem Abschnitt richten sich primär an EU-Bürger:innen. Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates haben, der nach dem 1. Mai 2004 der EU beigetreten ist bzw. aus einem Drittstaat stammen, wenden Sie sich bitte direkt an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.

Zuletzt geändert am 31.07.2023
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