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Grenzüberschreitende Telearbeit

Die neue multilaterale Rahmenvereinbarung zur grenzüberschreitenden Telearbeit ist zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten: Grenzüberschreitende gewöhnlichen Telearbeit im Wohnstaat ist – auf Antrag – in einem Umfang von bis zu 49.99 % möglich, ohne dass es zu einem Wechsel des Sozialversicherungsrechts kommt.

Frankreich, Deutschland und die Schweiz (sowie weitere Staaten, siehe Liste der Unterzeichnerstaaten) haben die multilaterale Rahmenvereinbarung über die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) unterzeichnet. Die Rahmenvereinbarung trat am 1. Juli 2023 in Kraft und enthält eine abweichende Regelung im Bereich der Sozialversicherungsunterstellung bei grenzüberschreitender Telearbeit. Beschäftigten wird dadurch ermöglicht, dass unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 49,99 % der Gesamtarbeitszeit im Wohnstaat in Form von gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit erbracht werden können und dennoch weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaates bzw. Sitzstaates des/der Arbeitgeber:in gilt.

In welchen Fällen ist die Rahmenvereinbarung anwendbar?

Die Rahmenvereinbarung ist anwendbar bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit im Wohnstaat in einem Umfang zwischen 25 % und 49,99 % der Gesamtarbeitszeit. Bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit im Wohnstaat in einem Umfang von weniger als 25 % gelten hingegen die allgemeinen Regeln (Art. 13 Abs. 1 lit. a VO 883/2004, vgl. hierzu unser Merkblatt zur Mehrfachbeschäftigung).

Die Rahmenvereinbarung ist nicht anwendbar auf

  • Personen, die neben der Telearbeit im Wohnstaat zusätzlich gewöhnlich weitere Tätigkeiten im Wohnstaat ausüben;
  • Personen, die neben der Tätigkeit im Beschäftigungsstaat und der Telearbeit im Wohnstaat in einem weiteren Staat gewöhnlich eine Tätigkeit ausüben;
  • Selbstständige.

Bei gelegentlichen, unregelmäßigen bzw. kurzfristigen (nicht gewöhnlichen) Tätigkeiten (z.B. Dienstreisen) im Wohnstaat oder einen anderen Staat bleibt die Rahmenvereinbarung grundsätzlich anwendbar. Im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 VO 883/04 gelten diese als Entsendungen, für die ggf. eine A1-Bescheinigung zu beantragen ist.

Wie berechnet sich der Anteil der Telearbeit im Wohnstaat?

Für die Berechnung des Anteils/Prozentsatzes der gewöhnlichen grenzüberschreitenden Telearbeit im Wohnstaat ist die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation zu berücksichtigen. Die Grenze darf also durchaus in einem Monat oder einer Woche überschritten werden, wenn sich dies auf das Jahr hinaus wieder ausgleicht. Vorausgesetzt wird, dass der Wechsel zwischen Telearbeit im Wohnstaat und Arbeit vor Ort mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt. Hat eine Person mehrere Arbeitgeber:innen in einem Staat, gilt die 49,99 %-Grenze insgesamt für die Arbeitszeit bei allen Arbeitgeber:innen.

Wer kann die Anwendung beantragen?

Damit die Rahmenvereinbarung zur grenzüberschreitenden Telearbeit Anwendung findet, muss durch die jeweiligen Arbeitgeber:innen eine A1-Bescheinigung beantragt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde des Staates zu stellen, dessen Sozialversicherungsrecht weiterhin gelten soll:

  • Für Arbeitnehmer:innen, die in der Schweiz beschäftigt sind, müssen deren Arbeitgeber:innen einen Antrag bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse über die Plattform ALPS (Applicable Legislation Portal Switzerland) stellen. Weitere Informationen und Details zur Antragstellung stellt das Schweizer Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf seiner Internetseite zur Verfügung.
  • Für Arbeitnehmer:innen, die in Deutschland beschäftigt sind, müssen deren Arbeitgeber:innen einen Antrag bei der DVKA stellen. Weitere Informationen und Details zur Antragstellung stellt die DVKA auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
  • Für Arbeitnehmer:innen, die in Frankreich beschäftigt sind, müssen deren Arbeitgeber:innen einen Antrag bei der Urssaf stellen. Weitere Informationen und Details zur Antragstellung stellt die Urssaf auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

Der Antrag gilt rückwirkend ab dem 1. Juli 2023, sofern er bis zum 30. Juni 2024 gestellt wird.

Wo finde ich die Rahmenvereinbarung zum Nachlesen?

Der Text der Rahmenvereinbarung zur grenzüberschreitender Telearbeit und das erläuternde Memorandum sind – auf Englisch – auf der Seite des belgischen Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit verfügbar. Eine nicht offizielle deutsche Übersetzung stellt die DVKA auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

Homeoffice: Anspruch oder Pflicht der Arbeitskraft?

Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Arbeitskraft dergestalt, von zuhause aus arbeiten zu können (Homeoffice bzw. Telearbeit), existiert nicht – die Arbeitskraft hat somit auch in einer Situation wie der derzeitigen die Pflicht am Arbeitsort zu erscheinen. Bleibt die Arbeitskraft einfach zuhause, liegt eine Arbeitspflichtverletzung vor, die überdies auch zum Wegfall des Gehaltsanspruchs führt.

Vorgesetzte können ebenso wenig einseitig Arbeit im Homeoffice anordnen, sondern es bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in.

Arbeitgeber:innen können, um ihrer Fürsorge nachzukommen, ihren Mitarbeitenden die Arbeit aus dem Homeoffice anbieten, so wie es beispielsweise auch wegen der derzeit ebenfalls grassierenden Grippe gehandhabt wird. Oder der oder die Arbeitnehmer:in kann das Gespräch mit dem oder der Vorgesetzten suchen und anregen, künftig im Homeoffice arbeiten zu dürfen. In der augenblicklichen Situation und um Ansteckungen zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, sich über die Möglichkeiten der Arbeit aus dem Homeoffice grundsätzlich und vermehrt zu verständigen.

Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in können sich somit darauf verständigen, dass der oder die Arbeitnehmer:in in Zukunft von zu Hause arbeiten kann. Das setzt aber Einvernehmen voraus. Teilweise ist die Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten auch schon im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag geregelt. Bestehen bereits Homeoffice-Regelungen im Betrieb, wird der Druck auf Arbeitgeber:innen steigen, diese zumindest vorübergehend auszudehnen.

Unsere Broschüre: Homeoffice im grenzüberschreitenden Kontext

Homeoffice_Sonderregelungen für Grenzgänger:innen (de)
Typ: PDF — Größe: 146 KB
Homeoffice am Oberrhein - Ein Leitfaden für Grenzgänger:innen und ihre Arbeitgeber:innen (de)
Typ: PDF — Größe: 1005 KB

Weiterführende Links

Zuletzt geändert am 10.08.2023
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