Navigation
de

Grenzgänger, Steuern

Weiter auf Deutsch …
fr

Frontaliers, fiscal

Continuer en français …

Medizinische Behandlung und Kostenvergütung nach einem Unfall (Deutschland)

Zum PDF-Export hinzufügen

Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit übernehmen die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Rehabilitations- und Entschädigungsleistungen.

Bei Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Tag oder Behandlungsbedürftigkeit von mindestens einer Woche ist umgehend ein Durchgangsarzt aufzusuchen. Eine Liste mit Durchgangsärzten finden Sie hier.

Heilbehandlungen und Rehabilitation nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sind, sind von den Zuzahlungen befreit. Das bedeutet, dass die versicherte Person weder Praxisgebühren entrichten, noch Zuzahlungen für Medikamente und Heilmittel leisten muss, sofern die Verordnung zur Behandlung nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ausgestellt wurde. Ärztlich verordnete Arznei- und Verbandsmittel werden grundsätzlich bis zur Höhe der Festbeträge (des Krankenkassenrechts) übernommen.

Zuletzt geändert am 31.05.2021

Direkte Steuern

Zum PDF-Export hinzufügen

Direkte Steuern im grenzüberschreitenden Kontext

Beim Thema Steuern bestehen in vielen Bereichen keine EU-Regelungen. Vielmehr gelten hier oftmals bilaterale Vereinbarungen (Doppelbesteuerungsabkommen) zwischen den einzelnen Ländern, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Diese betreffen zum Beispiel die Einkommenssteuer, Lohnsteuer oder Kapitalertragssteuer.

Wo muss ich welche ausländischen Einkünfte versteuern?

Im Oberrheingebiet gelten gleich drei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für grenzüberschreitende Sachverhalte,

  • die Deutschland und Frankreich betreffen, das Deutsch-Französische DBA;
  • die Deutschland und die Schweiz betreffen, das Deutsch-Schweizerische DBA;
  • die Frankreich und die Schweiz betreffen, das Französisch-Schweizerische DBA.

Unsere Broschüre: Homeoffice im grenzüberschreitenden Kontext

Homeoffice_Sonderregelungen für Grenzgänger:innen (de)
Typ: PDF — Größe: 146 KB
Homeoffice am Oberrhein - Ein Leitfaden für Grenzgänger:innen und ihre Arbeitgeber:innen (de)
Typ: PDF — Größe: 1005 KB

Mehr zum Thema

Zuletzt geändert am 10.08.2023

Ausnahme Grenzgänger: Besteuerung am Wohnort

Zum PDF-Export hinzufügen

 Art. 13 Abs. 5

Wenn Sie die Voraussetzungen für die Grenzgängereigenschaft erfüllen, werden Sie in der Regel am Wohnort besteuert. 

Grenzgängerinnen und Grenzgänger im steuerlichen Sinne sind Personen, die

  1. im Grenzgebiet eines Ansässigkeitsstaates ständig wohnen und im Grenzgebiet des anderen Staates arbeiten und 
  2. in der Regel täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren.

 

zu 1.: Das Grenzgebiet umfasst für Personen, die in Frankreich wohnen auf französischer Seite die Départements Haut-Rhin (68), Bas-Rhin (67) und Moselle (57) und auf deutscher Seite alle Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines 30 km-Streifens von der Grenze entfernt liegt. Für Personen, die in Deutschland wohnen umfasst das Grenzgebiet auf der deutschen und der französischen Seite alle Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines 20 km-Streifens von der Grenze entfernt liegt. Eine Liste der Namen aller Gemeinden, die in den jeweiligen Grenzzonen liegen, erhalten Sie bei den INFOBESTen oder den zuständigen Finanzämtern. 

zu 2.: Grundsätzlich müssen Grenzgänger täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren. Sie können den Grenzgänger-Status allerdings behalten, wenn sie an maximal 45 Tagen im gesamten Jahr bzw. an 20 Prozent der Arbeitstage bei unterjähriger Beschäftigung nicht zurückkehren (sogenannte „45-Tage-Regelung“). Weitere Einzelheiten finden Sie in einer Verständigungsvereinbarung (siehe unter weiterführende Links).

Hinweise

Keine Anwendung findet die Grenzgängerregelung jedoch bei Bezügen aus öffentlichen Kassen. Weitere Informationen finden Sie im nächsten Abschnitt „Bezüge aus öffentlichen Kassen (Art. 14)“.

Um als Grenzgängerin oder Grenzgänger vom Steuerabzug am Arbeitsort freigestellt zu werden, müssen Sie folgende Formulare einreichen, die Sie im Internet oder bei Ihrem Finanzamt erhalten:

  • In Frankreich ansässige Grenzgänger nach Deutschland: Das Formular 5011 (ausgefüllt durch die Arbeitskraft, den Arbeitgeber und das Wohnsitzfinanzamt) wird an das deutsche Finanzamt des Arbeitgebers weitergeleitet.
  • In Deutschland ansässige Grenzgänger nach Frankreich: Das Formular S2-240 (ausgefüllt durch die Arbeitskraft, den Arbeitgeber und das Wohnsitzfinanzamt) wird an das französische Finanzamt weitergeleitet.
Zuletzt geändert am 01.12.2022

Ausnahme Grenzgänger: Besteuerung am Wohnort

Zum PDF-Export hinzufügen

Art. 15a

Voraussetzung für die Grenzgängereigenschaft ist, dass die betreffenden Personen

  1. im einen Staat ansässig sind und im anderen Staat arbeiten und
  2. in der Regel täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Quellenbesteuerung

Grenzgänger werden im Ansässigkeitsstaat besteuert und führen im Beschäftigungsstaat 4,5 % Quellensteuer ab, die jedoch auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden.

  • Sofern das Wohnsitzland Deutschland ist, wird die im Tätigkeitsstaat im Abzugswege gezahlte Quellensteuer, auf die dort zu zahlende Steuer angerechnet (§ 36 EStG).

  • Sofern das Wohnsitzland die Schweiz ist, wird der Bruttobetrag der Einkünfte bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage um ein Fünftel herabgesetzt.

Formalitäten für die Begrenzung auf den Quellensteuerabzug

Um als Grenzgänger vom Steuerabzug am Arbeitsort freigestellt zu werden, müssen Sie folgende Formulare einreichen, die Sie im Internet oder bei Ihrem Finanzamt erhalten:

  • Wenn Sie in Deutschland wohnen und als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten, wird der in der Schweiz erhobene Quellensteuerabzug nur dann auf 4,5 % begrenzt, wenn der Grenzgänger dem Arbeitgeber eine vom deutschen Wohnsitzfinanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung, das Formular Gre-1 bzw. deren Verlängerung, das Formular Gre-2 vorlegt. Andernfalls wird der volle Steuerbetrag vom Lohn abgezogen.

  • Als Grenzgänger von der Schweiz nach Deutschland, erhalten Sie das entsprechende Formular bei der jeweiligen kantonalen Steuerverwaltung.

Verlust des Grenzgängerstatus: 60-Tage-Regelung

Wenn jemand nicht regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückkehrt, entfällt der Grenzgängerstatus nur dann, wenn er im Laufe des Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an den Wohnort zurückkehrt. Ein Verbleib im Arbeitsstaat gilt nur dann als Nichtrückkehrtag, wenn er beruflich bedingt ist, das heißt, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Wochenendtage können regelmäßig nur in Ausnahmefällen als Nichtrückkehrtage gewertet werden. Auch ist nicht schon deshalb ein Nichtrückkehrtag anzunehmen, wenn sich die Arbeitszeit z.B. im Falle von Schichtarbeit oder Nachtdiensten über mehr als einen Kalendertag erstreckt. Welche Tage im Einzelfall als Nichtrückkehrtage gewertet werden, erfahren Sie bei Ihrem Finanzamt bzw. Steueramt.

Sonderregelung für „Wegzügler“ von Deutschland in die Schweiz

Es gibt für Grenzgänger, die von Deutschland in die Schweiz umgezogen sind und durch den Umzug zu Grenzgängern nach Deutschland werden, weil sie weiterhin in Deutschland arbeiten, eine Spezialregelung. Diese Sonderregelung (Art. 4 Abs. 4) für sogenannte „Wegzügler“ ist gegenüber der Grenzgängerregelung vorrangig.

Bei einer in der Schweiz ansässigen Person, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und in Deutschland insgesamt mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, kann Deutschland in dem Jahr, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht endet, und in den folgenden 5 Jahren die aus Deutschland stammenden Einkünfte dann beschränkt besteuern. Die in der Schweiz zu zahlende Steuer wird angerechnet. Diese „Wegzügler-Regel“ findet allerdings keine Anwendung, wenn der Wegzug in die Schweiz wegen einer Heirat mit einer Person erfolgt, die die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.


Diese „Kann-Vorschrift“ hat Deutschland in § 2 AStG konkretisiert, so dass der „Wegzügler“ selbst nach Aufgabe des deutschen Wohnsitzes noch immer der beschränkten Einkommenssteuerpflicht in Deutschland unterliegt. Das bedeutet, dass die betroffene Person für das Zuzugsjahr und die darauf folgenden 5 Jahre (Art. 4 Abs. 4 reduziert die in § 2 AStG vorgesehene Zehnjahresregel) für sämtliche Einkünfte aus Deutschland steuerpflichtig bleibt!

Zuletzt geändert am 09.07.2021

Ausnahme Grenzgänger: Besteuerung am Wohnort

Zum PDF-Export hinzufügen

Art. 1 DBA Gre CH/F

Grenzgänger sind alle in einem Vertragsstaat ansässige Personen, die im anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort haben und von dort im Allgemeinen täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren. Nach dem speziellen Grenzgängerabkommen DBA-Gre F/CH werden Grenzgänger, die in Frankreich wohnen und in einem der Abkommens-Kantone Bern, Solothurn, Basel- Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg oder Jura in der arbeiten, an ihrem Wohnsitz besteuert.

Dieselben Regeln gelten umgekehrt für Personen, die in einem der o.g. Kantone wohnen und in Frankreich arbeiten.

Folgender Personenkreis wird nicht als Grenzgänger definiert und wird folglich im Tätigkeitsstaat an der Quelle besteuert:

  • Personen, die in einem anderen Kanton (beispielsweise im Kanton Aargau oder Zürich) arbeiten
  • Personen, in einer öffentlich-rechtlichen oder staatlichen Stelle arbeiten und schweizerische Staatsbürger sind.

Wenn Sie als Grenzgänger von Frankreich in einem der vom Grenzgängerabkommen erfassten Kantone arbeiten, müssen Sie vor Arbeitsaufnahme oder unmittelbar nach dem Umzug nach Frankreich eine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen, um nicht an der Quelle besteuert zu werden. Das Formular 2041-AS (bei der französischen Steuerbehörde erhältlich) muss vom Steuerpflichtigen ausgefüllt und französischen Finanzamt abgestempelt werden. Der Arbeitgeber erhält das Formular im Doppel und leitet eines davon zusammen mit dem Lohnausweis an die kantonale Steuerverwaltung weiter.

Zuletzt geändert am 11.02.2021
X

Wir verwenden Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige sind notwendig, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.