Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen
Das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern“ (DBA D/F) differenziert hinsichtlich der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zusteht nach verschiedenen Einkunftsarten:
- Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 3)
- Gewinne eines Unternehmens (Art. 4)
- Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Art. 7)
- Dividenden (Art. 9)
- Zinsen und sonstige Einkünfte aus Forderungen (Art. 10)
- Einkünfte aus selbständiger bzw. freiberuflicher Tätigkeit (Art. 12)
- Einkünfte von Künstler, Sportler und Artisten (Art. 12)
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Renten u. andere Sozialversicherungsbezüge (Art. 13)
- Bezüge aus öffentlichen Kassen (Art. 14)
- Lizenzgebühren (Art. 15)
- Entsandte Hochschullehrer (Art. 16)
- Studenten, Lehrlinge und Praktikanten (Art. 17)
- Sonstige Einkünfte (Art. 18)
Das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen
Das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und Vermögen“ vom 11.08.1971 (DBA D/CH) differenziert hinsichtlich der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zusteht, nach den verschiedenen Einkunftsarten:
- Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6)
- Gewinne eines Unternehmens (Art. 7)
- Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen (Art. 8)
- Dividenden (Art. 10)
- Zinsen (Art. 11)
- Lizenzgebühren (Art. 12 DBA)
- Veräußerungsgewinne (Art. 13)
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Art. 14)
- Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen (Art. 15)
- Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen von Grenzgängern (Art. 15 a).
- Einkünfte von Künstlern, Musikern, Artisten und Sportlern (Art. 17).
- Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (Art. 18)
- Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen (Art. 19).
- Zahlungen an Studenten, Praktikanten, Volontäre oder Lehrlinge (Art. 20)
- Sonstige Einkünfte (Art. 21)