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Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen

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Das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern“ (DBA D/F) soll helfen, dass Grenzgänger:innen nicht doppelt Steuern in mehreren Ländern zahlen müssen. Welchem Staat das Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zusteht, hängt von verschiedenen Einkunftsarten ab:

  • Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 3)
  • Gewinne eines Unternehmens (Art. 4)        
  • Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Art. 7)
  • Dividenden (Art. 9)
  • Zinsen und sonstige Einkünfte aus Forderungen (Art. 10)
  • Einkünfte aus selbständiger bzw. freiberuflicher Tätigkeit (Art. 12)
  • Einkünfte von Tätigkeiten aus dem Bereich Kunst, Sport und Artistik (Art. 12)
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Renten und anderen Sozialversicherungsbezügen (Art. 13)
  • Bezüge aus öffentlichen Kassen (Art. 14)
  • Lizenzgebühren (Art. 15)
  • Entsandte Hochschullehrkräfte (Art. 16)
  • Während Studium, Lehre und Praktika (Art. 17)
  • Sonstige Einkünfte (Art. 18)

 

Untenstehend finden Sie die entsprechenden Regelungen. Die hier verwendete Reihenfolge ergibt sich nach INFOBEST-Einschätzung aus der Relevanz für die Mehrheit unserer Nutzer:innen.

Kurzanleitungen zur Steuererklärung

Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Frankreich haben, hat INFOBEST eine Kurzanleitung zur Steuererklärung 2023 in Frankreich  sowie eine Ausfüllanleitung für das Formular CERFA 2041-AE zusammengestellt, den Sie hier herunterladen können:

2041_AE_2023.pdf
Typ: PDF — Größe: 792 KB
Steuererklärung in Frankreich : Erklärung deutscher Einkünfte in Frankreich (de)
Typ: PDF — Größe: 3 MB

Unsere Broschüre: Quellenbesteuerung in Frankreich

Die Einführung der Quellenbesteuerung in Frankreich ab 2019 - Informationen für deutsch-französische Grenzgänger
Typ: PDF — Größe: 837 KB
Zuletzt geändert am 02.08.2023

Das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

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Das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und Vermögen“ vom 11.08.1971 (DBA D/CH) differenziert hinsichtlich der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zusteht, nach den verschiedenen Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6)
  • Gewinne eines Unternehmens (Art. 7)
  • Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen (Art. 8)
  • Dividenden (Art. 10)
  • Zinsen (Art. 11)
  • Lizenzgebühren (Art. 12 DBA)
  • Veräußerungsgewinne (Art. 13)
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Art. 14)
  • Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen (Art. 15)
  • Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen von Grenzgängern (Art. 15 a).
  • Einkünfte von Künstlern, Musikern, Artisten und Sportlern (Art. 17).
  • Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (Art. 18)
  • Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen (Art. 19).
  • Zahlungen an Studenten, Praktikanten, Volontäre oder Lehrlinge (Art. 20)
  • Sonstige Einkünfte (Art. 21)

 

Untenstehend finden Sie die entsprechenden Regelungen. Die hier verwendete Reihenfolge ergibt sich nach INFOBEST-Einschätzung aus der Relevanz für die Mehrheit unserer Nutzerinnen und Nutzer.

Zuletzt geändert am 15.02.2021
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