Navigation

Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland

Zum PDF-Export hinzufügen

Alle Angestellten und Auszubildenden sind unabhängig von Alter, Geschlecht, Familienstand oder Nationalität vom Gesetz her unfallversichert. Diese gesetzliche Unfallversicherung deckt Betriebsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten ab.

Wer in den gesetzlichen Versicherungsschutz erfasst ist, erfahren Sie hier:
http://www.dguv.de/de/versicherung/versicherte_personen/index.jsp

Die Arbeitgeber:innen melden das Unternehmen bei einer Berufsgenossenschaft oder einem anderen zuständigen Unfallversicherungsträger an und zahlen den kompletten Beitrag. Welche Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse für Sie zuständig ist, erfahren Sie bei der Personalstelle Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitsgebers.

Unternehmer:innen sind verpflichtet, dem Unfallversicherungsträger innerhalb von drei Tagen alle Unfälle im Unternehmen (auch Unfälle auf Betriebswegen, Dienstreisen, Wege von und zur Arbeit) zu melden, bei denen eine Arbeitskraft so verletzt wird, dass sie für mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder stirbt.

Zuletzt geändert am 03.04.2024

Medizinische Behandlung und Kostenvergütung nach einem Unfall (Deutschland)

Zum PDF-Export hinzufügen

Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit übernehmen die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Rehabilitations- und Entschädigungsleistungen.

Bei Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Tag oder Behandlungsbedürftigkeit von mindestens einer Woche ist umgehend ein Durchgangsarzt aufzusuchen. Eine Liste mit Durchgangsärzten finden Sie hier.

Heilbehandlungen und Rehabilitation nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sind, sind von den Zuzahlungen befreit. Das bedeutet, dass die versicherte Person weder Praxisgebühren entrichten, noch Zuzahlungen für Medikamente und Heilmittel leisten muss, sofern die Verordnung zur Behandlung nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ausgestellt wurde. Ärztlich verordnete Arznei- und Verbandsmittel werden grundsätzlich bis zur Höhe der Festbeträge (des Krankenkassenrechts) übernommen.

Zuletzt geändert am 03.04.2024

Gesetzliche Unfallversicherung in Frankreich

Zum PDF-Export hinzufügen

Alle Erwerbstätigen oder Beschäftigten sind unabhängig von ihrer Tätigkeit, der Anzahl ihrer Arbeitgeber:innen oder ihrem Arbeitsort gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten versichert. Dies gilt ab dem Zeitpunkt der Einstellung.

Die Höhe des von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber eingezahlten Beitrags wird jedes Jahr festgelegt. Die Regelung sieht verschiedene Tarifgestaltungsmethoden vor, die von der Anzahl der vom Unternehmen beschäftigten Angestellten abhängt.

Arbeitskräfte, die nicht gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert sind, können sich freiwillig gegen diese Risiken bei der Caisse Primaire d’Assurance Maladie (zuständigen Ortskrankenkasse) versichern lassen. In diesem Fall werden die Beiträge von der freiwillig versicherten Person gezahlt.

Eine Arbeitskraft, die von einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit betroffen ist, ist durch bestimmte Regelungen im Bereich des Arbeitsrechts geschützt. Sie kann darüber hinaus besondere Sozialversicherungsleistungen in Anspruch nehmen.

Ausführliche Liste der versicherten Personenkreise im Sozialversicherungsgesetzbuch (nur auf Französisch):

Zuletzt geändert am 03.04.2024

Medizinische Behandlung und Kostenvergütung nach einem Unfall (Frankreich)

Zum PDF-Export hinzufügen

Das Unfallopfer muss zunächst seine:n Arbeitgeber:in informieren. Dabei muss es eine Frist von 24 Stunden einhalten, die nur wegen Einwirkung höherer Gewalt, völliger Unmöglichkeit oder anderen triftigen Gründen überschritten werden darf.

Sobald die Krankenkasse den beruflichen Charakter des Unfalls (Arbeitsunfall oder Wegeunfall) anerkannt hat, werden die durch den Unfall bedingten medizinischen, chirurgischen und pharmazeutischen Kosten zu 100 % im Rahmen der Tarife der Sozialversicherung übernommen. Um diese Kostenvergütung zu erhalten, müssen Sie jeder Ärztin und jedem Arzt oder Apotheker:in das Formular des Arbeitsunfalls vorlegen.

Zuletzt geändert am 03.04.2024

Gesetzliche Unfallversicherung in der Schweiz

Zum PDF-Export hinzufügen

Alle in der Schweiz unselbständig Erwerbstätigen sind obligatorisch über ihre:n Arbeitgeber:in unfallversichert. Der Versicherungsschutz umfasst:

  • Berufsunfälle

  • Berufskrankheiten

  • Nichtberufsunfälle (NBU)


Teilzeitangestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem oder einer Arbeitgeber:in nicht mindestens 8 Stunden beträgt, sind jedoch nur gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten, nicht aber gegen Nichtberufsunfälle versichert. In diesen Fällen gelten allerdings Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
Die Arbeitgeber:innen tragen die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten. Die Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle werden dagegen in der Regel vom Lohn abgezogen, sofern sie der oder die Arbeitgeber:in nicht freiwillig ganz oder teilweise übernimmt.

Arbeitnehmer:innen, die nicht nur gegen Berufsunfälle, sondern auch gegen Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert sind, können die Unfalldeckung beim Krankenversicherer sistieren. Die Krankenversicherungsprämie wird entsprechend herabgesetzt.

Beachten Sie:

  • Alle nicht obligatorisch Versicherten − also insbesondere auch die selbständig Erwerbenden − sollten sich selbst um eine entsprechende (freiwillige) Unfalldeckung kümmern.

  • Die Arbeitgeber:innen müssen ihre Arbeitnehmer:innen je nach Tätigkeitsbereich bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder bei den anderen zugelassenen Versicherern (Privatversicherer, Krankenkassen, öffentliche Unfallversicherungskassen) versichern. Im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sind die Betriebe und Verwaltungen aufgeführt, die obligatorisch bei der SUVA versichert sind.

  • Einen guten Überblick gibt das Merkblatt Obligatorische Unfallversicherung UVG,
    welches Sie hier herunterladen können.

Zuletzt geändert am 01.08.2023

Medizinische Behandlung und Kostenübernahme nach einem Unfall (Schweiz)

Zum PDF-Export hinzufügen

Die Versicherten haben insbesondere Anspruch auf angemessene Behandlung der Unfallfolgen (u. a. ambulante ärztliche Behandlung; verordnete Arzneimittel; Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in einem Krankenhaus), sowie auf Übernahme/Erstattung der entsprechenden Kosten (also z. B. auch Reise-, Transport- und Rettungskosten).

Zuletzt geändert am 05.08.2016
X

Wir verwenden Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige sind notwendig, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.