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Erwerbsunfähigkeit, Invalidität

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Erwerbsunfähigkeit und Invalidität

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Wenn Personen aufgrund von Krankheit oder infolge eines Unfalls bereits vor Erreichen des Rentenalters teilweise oder vollständig arbeitsunfähig werden, liegen unter Umständen Ansprüche auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen vor. Die Art der Leistungen und die Voraussetzungen für einen Bezug variieren jedoch von Land zu Land. Aufgrund dieser Unterschiede ist die gegenseitige Anerkennung solcher Ansprüche zwischen verschiedenen Staaten grundsätzlich nicht möglich. Jedes Land prüft separat und ausschließlich nach den in diesem Land geltenden Bestimmungen, ob entsprechende Ansprüche vorliegen.

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Zuletzt geändert am 03.04.2024

Erwerbsunfähigkeit und Invalidität grenzüberschreitend

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Vorbemerkung: Aufgrund der Tatsache, dass die hier einschlägigen gesetzlichen Regeln für die EU/EWR-Länder und die Schweiz identisch sind, wird in der Folge für diese Ländergruppe der Sammelbegriff „Mitgliedstaat(en)“ verwendet. 

Es ist keine Seltenheit, dass eine Person aufgrund von Krankheit oder infolge eines Unfalls bereits vor Erreichen des Rentenalters teilweise oder vollständig arbeitsunfähig wird. Aus diesem Grund zahlt jede Arbeitskraft in eine Invalidenversicherung, die zur Überbrückung dieser Phase eine zeitlich begrenzte Rente vorsieht.

Die Voraussetzungen und die Höhe der Invalidenrente variieren jedoch von Land zu Land. Auch die Bewertungskriterien zur Bestimmung des jeweiligen Invaliditätsgrades sind unterschiedlich. Aufgrund dieser Unterschiede ist die gegenseitige Anerkennung eines Invaliditätsgrades nicht möglich. 

War eine Person in einem einzigen Land versichert, wird ihr Rentenanspruch ausschließlich nach den in diesem Land geltenden Bestimmungen geprüft. Wenn die betroffene Person in mehreren Mitgliedstaaten versichert war, so bestimmt jeder Staat separat ob Anspruch auf eine Invalidenrente besteht und berechnet deren Höhe auf Grundlage der jeweils zurückgelegten Versicherungszeiten.

Haben Sie in mehr als einem Land Anspruch auf eine Invalidenrente, so genügt ein einziger Antrag beim zuständigen Träger in Ihrem Wohnland. Dieser leitet Ihren Antrag an alle weiteren zuständigen Träger weiter. Wenn Sie in Deutschland wohnen, müssen Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung wenden. Wohnen Sie in Frankreich, ist die Krankenkasse CPAM für die Entgegennahme und Weiterleitung des Antrags zuständig. In der Schweiz ist die Invalidenversicherung (IV) für die Anmeldung zuständig. Bei Wohnsitz in der Schweiz: die kantonale IV-Stelle, bei Wohnsitz im Ausland: die IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland IVST.

Zuletzt geändert am 03.04.2024

Erwerbsunfähigkeit und Invalidität in Deutschland

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Wer wegen seines Gesundheitszustands gar nicht oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, erhält − wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind − eine Rente wegen Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung.   

Anspruch auf Leistungen wegen Erwerbsminderung besteht, wenn 

  • das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht wurde,

  • in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Beiträge an die deutsche Rentenversicherung oder die französische Krankenversicherung gezahlt wurden,

  • und die betroffene Person mindestens ein Jahr in Deutschland versichert war. Diese Wartezeit gilt jedoch nicht, wenn die Erwerbsminderung Folge einer Berufskrankheit oder eines Unfalls ist.

Je nach Schwere der nachweislichen Behinderung wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden.

  • Eine versicherte Person gilt als teilweise erwerbsgemindert, wenn ihre Arbeitsfähigkeit über drei Stunden und unter sechs Stunden pro Tag liegt.

  • Beträgt die Arbeitsfähigkeit weniger als drei Stunden pro Tag, so spricht man von voller Erwerbsminderung.

Zur Berechnung der vollen Erwerbsminderungsrente werden, genau wie bei der Altersrente (siehe hier), die jeweiligen Beitragszeiten berücksichtigt. Darauf wird eine Hinzurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr addiert. Bei teilweiser Erwerbsminderung werden 50 % der so errechneten Rente gezahlt.

Hinzuverdienst

Wer eine deutsche Erwerbsminderungsrente bezieht, kann diese mit einem Hinzuverdienst kombinieren. Dazu zählen sowohl bezahlte Beschäftigungen als angestellte Person oder
Arbeiter:in, als auch selbständige Tätigkeiten oder Lohnersatzleistungen. Dieser Hinzuverdienst darf jedoch nicht eine bestimmte Grenze überschreiten, deren Höhe individuell ermittelt wird.

Schwerbehindertenausweis

Bei Wohnsitz oder Beschäftigung in Deutschland (auch Grenzgänger:innen) ist es möglich ein Schwerbehindertenausweis beim jeweiligen Landratsamt zu beantragen. Dies ermöglicht zum Beispiel diverse Vergünstigungen und schützt die Arbeitskraft vor Kündigungen oder Diskriminierungen.

Für Personen, die nicht in Deutschland wohnen und lediglich eine Anerkennung der Schwerbehinderung für Rentenzwecke beantragen, ist das Landesamt für Soziales in Saarbrücken zuständig. Ein Ausweis wird dann nicht ausgestellt.

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Zuletzt geändert am 03.04.2024

Erwerbsunfähigkeit und Invalidität in Frankreich

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In Frankreich ist die CPAM (Krankenversicherung) für die Erwerbsunfähigkeits- oder Invalidenrente zuständig.

Anspruch auf eine Invaliditätsrente hat eine versicherte Person, die

  • das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht hat,

  • eine Minderung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit um mindestens zwei Drittel nachweisen kann,

  • mindestens ein Jahr vor Eintritt der Invalidität oder Vorerkrankung Versicherungsmitglied war 

  • und entweder in dieser Zeit insgesamt mindestens 800 Stunden tätig war, oder  Beiträge für ein Entgelt gezahlt hat, das mindestens dem 2030fachen des französischen Mindeststundenlohns entspricht.  

Die Berechnung der Invaliditätsrente erfolgt auf Basis des Grundlohns. Dazu wird das durchschnittliche beitragspflichtige Jahreseinkommen der besten zehn Einkommensjahre berücksichtigt. Die Berechnung unterteilt sich in drei Kategorien

  • Kategorie 1: Die berechtigte Person kann noch eine Berufstätigkeit ausüben; die Rente beträgt 30 % des Grundlohns.

  • Kategorie 2: Die berechtigte Person kann keine Berufstätigkeit ausüben; die Rente beträgt 50 % des Grundlohns.

  • Kategorie 3: Die berechtigte Person kann keine Berufstätigkeit ausüben  und zusätzlich wird Hilfe einer dritten Person benötigt; die Rente beträgt 50 % des Grundlohns, zuzüglich Pflegezuschlag.

Hinzuverdienst

Empfänger:innen der französischen Invaliditätsrente haben Anspruch auf Leistungen der Kranken- und Mutterschaftsversicherung. Die Rente kann ebenfalls mit einer Erwerbstätigkeit kombiniert werden. Dabei ist jedoch auf individuell ermittelte Hinzuverdienstgrenzen zu achten.

La carte d’invalidité (Schwerbehindertenausweis)

Personen, die in Frankreich leben oder arbeiten können eine carte d’invalidité (Schwerbehindertenausweis) bei der Maison départementale des personnes handicapées beantragen. Dies ermöglicht Ermäßigungen aber auch die Einhaltung des Kündigungsschutzes die im französischen Arbeitsrecht festgelegt sind sowie der Schutz gegen Diskriminierungen. 

Zuletzt geändert am 03.04.2024

Erwerbsunfähigkeit und Invalidität in der Schweiz

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Auch die Invalidenversicherung ist Teil des sogenannten Drei-Säulen-Konzepts. Alle Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, gelten grundsätzlich als obligatorisch bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) versichert.

Ein guter Überblick findet sich auf der Internet-Seite der Schweizerischen AHV/IV, hier insbesondere auch in den Merkblättern:

  • 4.01 - Leistungen der Invalidenversicherung (IV),

  • 4.06 - Das IV-Verfahren,

  • 4.12 - Früherfassung und Frühintervention,

Auf diesen Quellen basieren weitgehend die hier folgenden Informationen. Sie vermitteln nur eine allgemeine Übersicht. Für detaillierte Auskünfte und Fragen können Sie sich an Ihre IV-Stelle wenden, die Sie gerne und kompetent berät oder an die zuständige Stelle weiterverweist: Ansprechpartner - IV-Stellen.

Früherfassung und Anmeldung

Die Invalidenversicherung will durch frühzeitige Erfassung und Begleitung in erster Linie die Invalidität verhindern, vermindern oder beheben. Hierbei setzt sie primär auf Eingliederungsmassnahmen. In zweiter Linie sollen die ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfes ausgeglichen werden. Die Leistungen sollen zudem zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.

Im Rahmen der Früherfassung soll die IV die Möglichkeit haben, präventiv tätig zu werden. Zu diesem Zweck können den IV-Stellen unter gewissen Voraussetzungen mittels eines Meldeformulars potenziell Betroffene frühzeitig gemeldet werden. Zu dieser Meldung berechtigt sind nebst der oder dem Versicherten und dessen oder deren Arbeitgeber:in auch unter anderem die Familienangehörigen, behandelnde Ärztinnen oder Ärzte oder andere Sozialversicherer.

Anschließend - oder gegebenenfalls nach einem Beratungsgespräch - entscheidet die zuständige IV-Stelle, ob sich die versicherte Person zwecks Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anmelden soll. Diese Anmeldung muss die oder der Versicherte bei der IV-Stelle seines Wohnsitzkantons vornehmen. Das Anmeldeformular kann bei den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen oder unter www.ahv-iv.info bezogen werden.

Vorbescheid, Verfügung

Nach Abschluss der notwendigen Abklärungen erhalten die versicherte Person und die betroffenen Versicherungsträger von der IV-Stelle einen Vorbescheid, der über den vorgesehenen Entscheid informiert. Der versicherten Person und den Versicherungsträgern wird eine Frist von 30 Tagen gesetzt, innert welcher sie sich zum geplanten Entscheid äußern können.

Nach Ablauf der Frist erlässt die IV-Stelle die Verfügung. Gegen diese kann wiederum innerhalb von 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht des Wohnsitzkantons schriftlich Beschwerde erheben. Versicherte mit Wohnsitz im Ausland richten ihre Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Bern.

Hinweis: Sowohl auf dem Vorbescheid, wie auch auf der Verfügung findet sich ein sogenannter Rechtsmittelbescheid, welcher Sie über Ihre Einsprachemöglichkeiten (insbesondere auch Fristen, Adressen) informiert.

Invaliditätsgrad

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird ein Einkommensvergleich vorgenommen. Hierbei wird das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung theoretisch erzielbare Einkommen (das sogenannte Valideneinkommen) mit dem inklusive der Beeinträchtigung noch erzielbare Einkommen (dem sogenannten Invalideneinkommen) verglichen. Bis maximal zur Höhe dieses Invalideneinkommens können Sie Einkommen erzielen, ohne dass die Invalidenrente hiervon beeinträchtigt würde.

Hinweis: Die entsprechenden Beträge sind im Vorbescheid aufgeführt.

Leistungen aus der 2. Säule

Bei Invalidität infolge eines Unfalls oder einer Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung richtet ergänzend zu den Leistungen der staatlichen IV in der Regel auch die Pensionskasse (2. Säule, berufliche Vorsorge) eine Invalidenrente aus, wenn der Betroffene bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Die Rente ist wie bei der IV vom Invaliditätsgrad abhängig und wird auch nach Erreichen des Rentenalters weiterhin ausbezahlt.

Um die Invalidenrente der 2. Säule zu berechnen, wird das Altersguthaben hochgerechnet: Zum Altersguthaben, welches bis zum Zeitpunkt des Vorsorgefalles angespart wurde, werden die künftigen hypothetischen Altersgutschriften ohne Zins addiert.

Zuletzt geändert am 01.08.2023
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