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Grundsatz: Versicherungspflicht

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Grundsätzlich sind alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen krankenversicherungspflichtig. Jedes Familienmitglied muss einzeln versichert sein. Eltern müssen Kinder innert dreier Monate nach der Geburt versichern lassen. Unter den am Wohnort tätigen Versicherern besteht Wahlfreiheit.

Versicherungspflichtig sind namentlich auch ausländische Arbeitskräfte, die unselbständig erwerbstätig sind und deren Aufenthaltsbewilligung weniger als drei Monate gültig ist, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (vgl. unten: Optionsrecht). Das gilt auch für Personen, die während längstens drei Monaten in der Schweiz erwerbstätig sind und nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen hierfür keine Aufenthaltsbewilligung benötigen.

In der Schweiz muss sich jede Person selbst um ihren Versicherungsschutz kümmern, um dem gesetzlichen Obligatorium nachzukommen. Anders als in anderen Ländern bezahlen Arbeitgeber:innen in der Schweiz auch keinen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung. Wenn man in der Schweiz seinen Wohnsitz hat, ist man verpflichtet die Grundversicherung durch einen gesetzlichen KVG-Tarif abzudecken. Darüber hinaus kann man private Zusatzversicherungen (nach VVG) abschließen. Anbieter der gesetzlichen (KVG) und privaten (VVG) Krankenversicherungstarife sind privatwirtschaftliche Krankenversicherungsunternehmen, die bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen müssen.

Hinweise

  • Der Abschluss einer rein privaten Versicherung (für Grenzgänger:innen werden teilweise spezielle VVG-Tarife angeboten) bedingt eine vorgängige Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht (vgl. unten: Optionsrecht). Dies kann dazu führen, dass in Deutschland wohnhafte Grenzgänger:innen zu einem späteren Zeitpunkt, wenn sie beispielsweise im Rentenalter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterstehen, nicht mehr in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung zurück wechseln können. Man sollte sich also unbedingt vorher bei seiner (gesetzlichen) Krankenkasse erkundigen, ob und unter welchen Bedingungen eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist. Informationen zu dieser Problematik finden Sie unter Krankheit/Pflege in Deutschland.
     
  • Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme, bei Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz mit der Einreise oder der Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Die Versicherung endet, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht (Beispiele: gemeldeter Wegzug aus der Schweiz, Ausreise, Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Tod der Versicherten).
     
  • Es gibt eine Reihe von Ausnahmen von der Versicherungspflicht. Zuständig für die Vornahme von Befreiungen von der Versicherungspflicht sind die von den Kantonen bestimmten Stellen.
Zuletzt geändert am 27.09.2023
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